Sachverhalt
A. Die A _________ mäandert auf Boden verschiedener Gemeinden durch das B _________ zum Rotten. Sie führt u.a. über das Gebiet "C _________". Es erfolgen diverse Wasserentnahmen, z.B. zur Stromerzeugung durch die D _________ AG (nach- folgend D _________) im Gebiet C _________ und für landwirtschaftliche Zwecke, z.B. für die Leitungen E _________ oder F _________. Das Gewässer wird auf seinem Weg zum Rotten aufgrund diverser Zubringerbäche wiederum vergrössert. G _________ und H _________ haben sich xxxx zur Gemeinde Y _________ (Ge- meinde) zusammengeschlossen. Die in den Zwanzigerjahren an die D _________ AG erteilte Konzession wurde laut Handelsregisterauszug nach dem Heimfall im Jahr xxxx1 an die X _________ AG übertragen. Die Gemeinde liess vom Ingenieurbüro I _________ AG am 26. Januar 2022 ein Vor- projekt für eine Bewässerungsanlage ausarbeiten, welches dem Bundesamt für Land- wirtschaft (BLW) unterbreitet wurde. Das Strukturverbesserungsprojekt, mit welchem landwirtschaftliches Gebiet von G _________ mit einer Beregnungsanlage erschlossen werden soll, weist einen Beregnungsperimeter von 69 ha auf. Das Projekt sieht vor, das Wasser von der bestehenden Wässerwasserleitung "E _________", südlich und ober- halb vom Dorf G _________ zu entnehmen und in einem geschlossenen Leitungsnetz auf die Wiesen in der Talebene und am Hang zu bringen. Das BLW gab am 7. April 2022 einen Vorbescheid zum Projekt ab und erklärte sich grundsätzlich bereit, das Projekt als beitragsberechtigt anzuerkennen. Es stufte die aus- gewiesenen Kosten von Fr. 2'350'000.00, bezogen auf die bewässerte Fläche (69 ha), als viel zu hoch ein (Fr. 34'000.00 Fr./ha). Die Kosten für eine landwirtschaftliche Be- wässerung (inkl. Wasserbeschaffung) sollte Fr. 20'000.00 bis höchstens Fr. 25'000.00 pro Hektare nicht überschreiten. Das BLW kam zum Schluss, dass das Projekt hinsicht- lich der Kosten überarbeitet werden müsse und verwies auf die an der Begehung vom
31. März 2022 angedachten Möglichkeiten zur Kostenoptimierung. Falls die Aufwände trotz Optimierung nicht unter die obengenannten Werte gesenkt werden könnten, wür- den sie nur bis zu einem Kostendach von Fr. 1'725'000.00 (25'000.00 Fr./ha * 69 ha) als beitragsberechtigt anerkannt werden. Eine Anpassung des Perimeters bleibe vorbehal- ten. Das Amt für Strukturverbesserungen eröffnete diesen Vorbescheid des BLW der Gemeinde am 28. April 2022. Deren Urversammlung stimmte dem Ausführungs- und
- 3 - Ausgabenbeschluss in Höhe von Fr. 938'000.00 zur Realisierung des Berieselungspro- jektes am 13. Dezember 2022 einstimmig zu. B. Das Vorhaben wurde am 3. März 2023 vom Amt für Strukturverbesserungen im Amtsblatt publiziert. Dagegen opponierte die X _________ AG am 21. März 2023. Die Einsprache lautete wie folgt: "Vorgängig einer Realisierung des Projektes ist in Bezug auf den Vertrag vom 24. Juni 1997 eine gemeinsame Regelung zur Entschädigung der Wasserentnahme aus dem Wassersystem der X _________ zu verhandeln und festzu- legen. Sollte eine gütliche Regelung zwischen der Gemeinde und der X _________ zu Stande kommen, wird die Einsprache zurückgezogen." Zwischen der X _________ AG und der Gemeinde fanden aktenkundig am 18. Oktober 2023 und am 10. November 2023 Besprechungen statt, wobei keine Einigung erzielt werden konnte. Mit abschlies- sender Stellungnahme vom 13. Juni 2024 empfahl die Gemeinde dem Staatsrat, die Einsprache abzuweisen. C. Der Staatsrat wies die Opposition am 17. Juli 2024 mit der Begründung ab, dass die X _________ AG 80 l/s für die Dotierung der Suone E _________ abgeben müsse. Er hielt zusammenfassend fest, dass die bestehenden Wasserrechte durch das vorlie- gende Projekt nicht tangiert würden und dieses dazu beitrage, Wasser einzusparen und für anderweitige Zwecke freizugeben. D. Gegen diesen Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob die X _________ AG (Beschwerdeführerin) am 26. August 2024 bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die Genehmigung des Staatsrats vom 17. Juli 2024 sei aufzuheben und dem Gesuch sei die Genehmigung zu verweigern.
2. Eventualiter sei die Genehmigung des Staatrats vom 17. Juli 2024 aufzuheben und die Sache sei zu Erarbeitung einer rechtmässigen Projektänderung an die Vorinstanz oder die Gemeinde Y _________ zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht
3. Der Beschwerdeführerin sei nach Edition der vorinstanzlichen Akten volle Akteneinsicht zu ge- währen, und es sei ihr in einem zweiten Schriftenwechsel Gelegenheit zu bieten, eine Replik einzureichen.
- unter Kostenfolge -" E. Der Staatsrat, vertreten durch die Dienststelle für Landwirtschaft, reichte am 20. Sep- tember 2024 die amtlichen Akten ein und verwies auf den angefochtenen Entscheid. Er hielt fest, dass in diesem Entscheid alle von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Punkte beantwortet würden und beantragte:
- 4 - " 1. Die Beschwerde vom 26. August 2024 der X _________ AG gegen den Staatsrat des Kantons Wallis ist abzulehnen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 17. Juli 2024 wird vollumfänglich bestä- tigt.
3. Die Kosten und Entschädigungen des Falles gehen zu Lasten der X _________ AG." F. Die Gemeinde forderte am 31. Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde sowie die Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. G. Die Beschwerdeführerin replizierte am 22. November 2024. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 105 Abs.
E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
- 5 -
E. 3 Die Beschwerdeführerin betreibt als Konzessionärin ein Elektrizitätswerk zur Strom- versorgung der Bevölkerung. Sie bezieht u.a. Wasser aus der A _________ und zwar mit der Wasserfassung C _________, welche sich auf 1 401.5 m.ü.M, südlich und ober- halb von G _________ befindet. Unterhalb dieser Fassung muss eine minimale Rest- wassermenge von 300 l/s fliessen (Ziff. 2 des Dispositivs des Konzessions-Genehmi- gungsentscheids vom 20. Juni 2007, S. 90). Die Wasserrückgabe erfolgt auf 628.5 m.ü.M. im Ort G _________. Die minimale Restwassermenge (300 l/s) ist auf der ge- samten Strecke zwischen Wasserentnahme und Wasserrückgabe einzuhalten und kann in diesem Abschnitt an einer beliebigen Stelle im Fliessgewässer gemessen werden (Kantonsgerichtsurteil A1 16 275 vom 11. August 2017 E. 8.4.1). Vorliegend ist nicht das Beregnungsprojekt an sich, sondern einzig die Wasserentnahme bei der Wasserfassung der E _________ Suone strittig, welche sich auf der Restwas- serstrecke also zwischen dem "C _________" und dem Dorf G _________ befindet. Wird hier Wässerwasser entnommen, mindert dies die Restwassermenge, welche zwingend mindestens 300 l/s aufweisen muss. Die Konzessionärin könnte folglich gezwungen wer- den, selbst weniger Wasser zur Stromerzeugung zu beziehen.
E. 4 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin und der Gemeinde hinter- legten Belege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Akten betreffend die Be- regnungsanlage durch die Dienststelle für Landwirtschaft am 20. September 2024 ein- gereicht. Die vorhandenen Unterlagen enthalten mithin die entscheidrelevanten Sach- verhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beur- teilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichti- gung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweis- mittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere auf die von der Gemeinde bean- tragte Edition des Konzessionierungsdossier 2002 beim Staatsrat sowie des Vertrags vom 6./17. April 1935 betreffend die E _________-Wasserleite bei der Beschwerdefüh- rerin – verzichtet.
E. 5 Es ist zunächst auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
E. 5.00 Uhr – 22.00 Uhr geregelt. Gemäss Art. 6 in fine des Vertrages vom 24. Juni 1997 waren nach dem Endausbau sämtliche Wasserlieferungen an die ehemalige Gemeinde neu zu überprüfen. Ferner sah Art. 9 unter der Marginalie Dauer Folgendes vor: Der vorliegende Vertrag wird bis zum Ablauf der Wasserrechtskonzessionen zwischen der Gemeinde G _________ und der D _________ abgeschlossen. Die Vertragsparteien
- 15 - verpflichten sich, beim Zustandekommen eines neuen Konzessionsvertrages diesen Vertrag anzupassen bzw. neu zu regeln. Das Kantonsgericht stellt sich mithin die Frage, warum eine kostspielige Pumpstation unterhalb der Turbinierung errichtet werden soll, sofern bereits eine vertragliche Rege- lung besteht, wonach das Wässerwasser weiter oben direkt aus dem N _________ be- zogen werden kann. Aus den Akten ergibt sich ferner nicht, welches Gebiet mit dieser Pump-Lösung tatsächlich berieselt wird bzw. was unter Gesamtberieselung zu verste- hen ist. 6.4.6 Beilagen Konzessionserneuerung: Für die Konzessionserneuerung wurden verschiedene Dokumente und Berichte ausge- arbeitet. So auch der Restwasserbericht vom September 2001 (S. 145 - 148), welcher die Gemeinde auszugsweise zu den Akten reichte. Betreffend den Dotationen ist diesem Bericht Folgendes zu entnehmen (Fussnoten im Text entfernt): "2.
DOTATIONEN AB DER A _________ Im Restwasserabschnitt, zwischen der Fassung im C _________ und der Rückeinleitung in G _________, leiten 4 Wasserleitungen Wasser in die Gebiete Q _________ und R _________, dies auf einer Länge des Baches von mindestens 600 m (siehe Darstellung 5): F _________ W. und L _________ W. auf der linken Seite, S _________ W. und E _________ W. auf der rechten Seite. Es handelt sich dabei und die folgenden Dotationen:
80 I/s zwischen dem 15. April und dem 23. April, 125 I/s zwischen dem 24. April und dem 30. April, 185 I/s zwischen dem 1. Mai und dem 15. August, 70 I/s zwischen dem 16. August und dem 31. August. Die Ausleitungsmengen dieser Wasserleitungen sind, mit Ausnahme in den Perioden mit einem Überlauf an der Fassung im C _________ – während rund zwanzig Tagen im Jahr (vor allem während der Monate Juni und Juli) – durch den Abfluss des Zwischeneinzugsgebietes gesichert. Am Tag der Ortsschau vom 5. Mai 2001 waren die Fassungen des F _________ W., des L _________ W. und des E _________ W. in Betrieb: in der S _________-Wasserleitung dage- gen floss kein Wasser (Fassung aufgegeben?). Die Ausleitung am Fuss des Wasserfalls der A _________ (120 I/s), oberhalb des Dorfes G _________, dient der Brandbekämpfung und landwirtschaftlichen Bedürfnissen. Die gesamte bei der Fassung im C _________ abzugebende Dotation muss für die ganze Rest- wasserstrecke der A _________ gesichert sein, und zwar bis zur Einmündung in die Rhone – diese Dotation darf weiter unten auf keinen Fall für landwirtschaftliche oder andere Bedürfnisse (Brandbekämpfung) abgeleitet oder unterbrochen werden. Im einzelnen bedeutet dies: Wasserleitungen im Gebiet Q _________ und R _________: In besonders trockenen Sommern gibt die D _________ die von der Landwirtschaft benötigten und vertraglich festgelegten Wassermengen sowie eine Mindestrestwassermenge von 320 I/s unterhalb dieser Fassungen ab,
Ableitung am Fuss des Wasserfalls der A _________: die Gemeinde G _________ wird zusammen mit der D _________ die Bedürfnisse der Brandbekämpfung neu festlegen, um eine dauernde Rest- wassermenge von mindestens 330 I/s zwischen dem GG _________ und der Einmündung der A _________ in die Rhone zu gewährleisten. Bei ungenügendem Abfluss – gemäss Vertrag – wird die fehlende Menge durch Pumpen aus dem O _________ kompensiert."
- 16 - 6.4.7 Umweltverträglichkeitsbericht: Der für die Konzessionserneuerung ausgearbeitete Umweltverträglichkeitsbericht ver- fügt über einen Anhang 2a (S. 149- 154), welcher von der Gemeinde ebenfalls auszugs- weise eingereicht wurde. Diesem ist betreffend der F _________- und der E _________- Wasserleitung (Stand: 31. Mai 2001) Folgendes zu entnehmen:
6.4.8 Konzessionsverträge 2004: Die Wasserrechtskonzession der D _________ zur Nutzbarmachung der Wasserkraft der A _________ zur Gewinnung elektrischer Energie verfiel sodann am 29. Mai 2002. Die Gemeinden T _________ und G _________ übten den Heimfall aus. Im Juni 2002 wurde aus der D _________ die X _________ AG (vgl. den Auszug des Handelsregis- ters mit Löschungen). Die Verleihungsgemeinden (T _________ und G _________) ge- währten der X _________ AG mit zwei Verträgen vom jeweils 16. Dezember 2004 eine Wasserrechtskonzession für die Nutzbarmachung der Wasserkraft der A _________ auf ihren Gemeindegebieten. Ein Vertrag betrifft die Gemeinden T _________ und G _________ für ein Bruttogefälle von 297.5 m der A _________, von der Anfangskote auf 1 401.5 m.ü.M. bis zur Gemeindegrenze Z _________ auf 1 104 m.ü.M. (S. 42 ff.). Der zweite Vertrag betrifft einzig die Gemeinde G _________ für ein Bruttogefälle der A _________ von 94.5 m (von der Gemeindegrenze Z _________ 723 m.ü.M. bis zur Endkote auf 628.5 m.ü.M.) Diese Verträge sehen in Art. 7 unter der Marginalie "Abgabe von Wasser zur Bewässerung" Folgendes vor: "Die Bewässerungsrechte, welche die frühere D _________ AG zur Bewässerung auf Gemeindegebiet den Verleihungsbehör- den eingeräumt hat, bleiben vollumfänglich durch die Rechtsnachfolgerin, der X _________ AG als heutiger Konzessionärin, aufrechterhalten und werden in separaten Verträgen geregelt, insbesondere betrifft dies für die Gemeinde T _________ die Ab- gabe von Wässerwasser ab U _________ des Zulaufstollens C _________, T _________ sowie die Wasserleitung an die V _________ auf Gebiet der Gemeinde T _________, und für das Gemeindegebiet G _________ für die F _________-
- 17 - Wasserleitung, E _________-Wasserleitung und J _________-Wasserleitung, Beriese- lung ab W _________ und AA _________-Wasserleitung." bzw. "Die Bewässerungs- rechte, welche die frühere D _________ AG zur Bewässerung auf Gemeindegebiet der Verleihungsbehörde eingeräumt hat, bleiben vollumfänglich durch die Rechtsnachfolge- rin, der X _________ AG als heutiger Konzessionärin, aufrechterhalten und werden in separaten Verträgen für die F _________-Wasserleitung, die E _________-Wasserlei- tung, die J _________-Wasserleitung, für die Berieselung ab W _________ und für die AA _________-Wasserleitung geregelt." 6.4.9 Konzessionsgenehmigung durch den Staatsrat: Der Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte unter verschiedenen Auflagen und Bedin- gungen die von den Gemeinden T _________, Z _________, G _________, BB _________ und CC _________ an die X _________ AG erteilten Konzessionen zur Nutzung der Wasserkraft der A _________, des DD _________, der EE _________ und des FF _________ am 20. Juni 2007 (S. 77 ff.). Unter Ziffer 4.7 (Landwirtschaft) ist in der Genehmigung festgehalten, dass die Wasserrechtskonzessionsverträge der Ge- meinden T _________, Z _________, G _________, BB _________ und CC _________ die Abgabe von Wasser für die Bewässerung jeweils in Artikel 7 regeln. Dabei bleiben die bestehenden Bewässerungsrechte vollumfänglich aufrechterhalten und werden in separaten Verträgen geregelt (S. 85 f.). Gemäss Konzessionsgenehmigungsentscheid muss für die A _________ das ganze Jahr unterhalb der Fassung eine minimale Rest- wassermenge von 300 l/s fliessen (Ziff. 2 des Dispositivs). Weiter hält der Entscheid folgende Massnahmen im Dispositiv fest (S. 93 f.): "Gewässerschutz (…) Je nach Bedarf sollen die Wasserfassungen in der A _________ (Z _________, S _________, F _________, L _________, E _________, GG _________) neu gestaltet wer- den, um jederzeit unterhalb von C _________ die Restwassermenge von 300 l/s sicherzustel- len. Zudem sollen falls nötig die Fassungschwellen für die Fische wanderungstauglich gestal- tet werden. (…) Zusätzliche Massnahmen zu Lasten von Drittpersonen: (…) Durch die Gemeinde G _________: Anpassung und Aktualisierung der bestehenden Verträge für die Fassungen des Wässerwassers, um die Wasserbewirtschaftung zu optimieren und jederzeit die oben erwähnten Restwassermenge zu gewährleisten. Der Dienststelle für Um- weltschutz ist eine Kopie dieser aktualisierten Verträge zuzustellen, worin die Koordinaten der Entnahme, die Wassermengen, die Entnahmeperioden sowie die Bedingungen, welche die Sicherstellung der Dotierwassermenge talwärts ermöglichen, aufgeführt werden. (…)
- 18 - Landwirtschaft (…) Die bestehenden Bewässerungsrechte bleiben vollumfänglich aufrechterhalten. Die in Art. 7 der Konzession in Aussicht gestellten separaten Verträge zur Regelung dieser landwirtschaft- lichen Wasserrechte sind der Dienststelle für Landwirtschaft zur Kenntnis zu bringen." 6.4.10 Dossier Beregnungsanlage: Das öffentlich aufgelegene Dossier betreffend die Beregnungsanlage enthält neben den verschiedenen Projektplänen auch einen technischen Bericht mit Kostenvoranschlag vom 30. August 2022 sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht vom 15. September 2022. Diesem Umweltverträglichkeitsbericht ist auf S. 21 ff. Folgendes zu entnehmen: "Die Suone E _________ bezieht ihr Wasser von der A _________ und hat das Netz der traditi- onellen Bewässerung versorgt. In der Vorstudie wurden verschiedene Möglichkeiten des Was- serbezugs für die Beregnung abgeklärt und Wassermessungen durchgeführt. Die Dotierung der Suone E _________ ist Bestandteil der vom Staatsrat genehmigten Konzessionserneuerung der X _________ AG beim Heimfall 2007. Die X _________ AG muss 80 I/sec für die Dotierung der Suonen E _________ abgeben: Dieses althergebrachte Wasserbezugsrecht wurde bei der Neukonzessionierung bereits berück- sichtigt und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Winter ist massgebend für die Rest- wassersituation in der A _________ und damit die Dotierwassermenge der X _________. Die Ergebnisse der Abflussmessungen in der E _________ sind im technischen Bericht detailliert aufgeführt. (…) Gemäss Angaben des BAFU, siehe Tabelle 6-1, ist in der A _________ auf Höhe der Fassung Suone E _________ mit folgenden mittleren Abflüssen zu rechnen:
Der Wasserbezug für die E _________ aus der A _________ fällt mit 80 l/sec mengenmässig im Vergleich zur Gesamtwassermenge in den Sommermonaten nicht ins Gewicht. Der Wasserbe- zug wurde bei der Konzessionserneuerung berücksichtigt. Die Wasserrechte bleiben mit der Umstellung von traditioneller Bewässerung auf Beregnung be- stehen. Effektiv wurde die traditionelle Bewässerung am Hang bereits durch individuelle, unkon- trollierte Wasserentnahme ersetzt. Im Dorf G _________ wird weniger Wässerwasser von der HH _________wasserleitung bezogen. (…)Tendenziell wird mit der Beregnungsanlage weniger Wasser aus der E _________ bezogen als bei traditioneller Berieselung. Die Wasserentnahme erfolgt wie bei der traditionellen Bewässerung aus der bestehenden Suone E _________ und nicht direkt aus einem natürlichen Fliessgewässer. (…) Die Wasserentnahme erfolgt wie bei der traditionellen Bewässerung am Hang weiterhin aus der Suone E _________. Der Wasserver- brauch wird im Vergleich zur traditionellen Bewässerung reduziert, doch werden bisher durch die HH _________wasserleitung bediente Flächen neu an die E _________ angeschlossen." Auch der technische Bericht (S. 8) befasst sich mit dem Wasserbezug aus der Wässer- wasserleitung wie folgt:
- 19 - "Die Dotierung der Wässerwasserleitungen der X _________ AG ist Bestandteil der vom Staatsrat genehmigten Konzessionserneuerung. Die X _________ AG muss Wässerwasser für die Dotierung der Suone E _________ wie folgt abgeben: • E _________: zwischen 15.04. – 15.08., Mo-Sa zwischen 05h00 – 22h00 80 I/s Diese Wasserrechte bleiben mit der Umstellung von traditioneller Bewässerung auf Beregnung be- stehen. Tendenziell wird mit den Sprinklern weniger Wasser bezogen. Es wird keine neue Fassung in der A _________ gebaut. Die Wasserentnahme erfolgt aus einer bestehenden Suone E _________ und nicht direkt aus einem natürlichen Fliessgewässer. Diese Wässerwasserleitung ist heute noch in Betrieb und sorgt für eine flächendeckende Bewässe- rung des in Frage stehenden Perimeters. Zur Ermittlung der effektiven Wassermenge entlang der E _________ wurden Abflussmessungen an verschiedenen Standorten während der Frühlings- und Sommersaison durchgeführt. (…)"
6.4.11 Besprechungsprotokoll vor Einsprache: Am 16. Dezember 2022 fand eine Besprechung zwischen dem Amt für Strukturverbes- serungen, dem Ingenieurbüro und der Gemeinde statt (Beleg Nr. 6). Der Aktennotiz ist u.a. Folgendes zu entnehmen: Mit der X _________ AG soll eine Besprechung stattfin- den, um klar festzulegen, wieviel Wasser wann und zu welchem Preis via E _________ bezogen werden kann. In zeitlicher Hinsicht ist diese Aktennotiz noch vor der Einsprache der X _________ AG vom 21. März 2023 erfolgt. Es stellt sich die Frage, wie die zitierte Empfehlung anschlies- send beachtet worden ist.
6.4.12 Stellungnahme Dienststelle: Die fachkundige kantonale Dienststelle für Umwelt, Sektion Umweltprüfung und Koordi- nation, liess sich mit Stellungnahme vom 21. April 2023 zum Strukturverbesserungspro- jekt vernehmen. Unter Ziff. 3.2 Gewässer führt die Fachbehörde unter dem Titel Ober- flächengewässer Folgendes aus:
- 20 - "Das Projekt nutzt die bestehende Wasserfassung E _________ an der A _________ und das Bewässerungssystem der Gemeinde Z _________. Durch das Projekt wird die bestehende Was- serfassung E _________ an der A _________ nicht verändert. Die Koordinaten der Wasserfassung E _________ sind nicht angegeben. Die Datenbank der Dienststelle für Umwelt (DUW) enthält eine mögliche Wasserfassung: M _________, Höhe 770 m.ü.M. (_________). Wie im UVB im Kap. 6.5.2 angegeben, ist die Dotierung der Suonen E _________ Bestandteil der vom Staatsrat genehmigten Konzessionserneuerung der X _________ AG beim Heimfall
2007. Die X _________ AG muss 80 I/sec für die Dotierung der Suonen E _________ abgeben: Dieses althergebrachte Wasserbezugsrecht wurde bei der Neukonzessionierung bereits berück- sichtigt und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Es werden keine neuen Fassungen erstellt, sondern die bestehenden und rechtlich gesicherten Wasserrechte benutzt. Die Konzession X _________ AG und die Bewilligung für die Wasserentnahme von 2007 behan- deln die Entnahme II _________ bei 1'401.5 m.ü.M. (_________). Diese Dokumente legen ins- besondere die Restwassermenge fest, die unterhalb der Entnahme II _________ belassen wer- den muss. Die Bewilligung für die Wasserentnahme aus der A _________ für die Suone E _________ ist weder Teil der Konzession X _________ AG noch der Bewilligung für die Was- serentnahme von 2007 II _________. Die Entnahme für die Suone E _________ scheint von einem zeitlosen Recht zu profitieren. Die Wasserrechte der Entnahme aus der A _________ und dem JJ _________ für die Suone E _________ und für das KK _________ (Z _________) scheinen uralt zu sein. Es wurden keine Dokumente übermittelt, die diese erworbenen Rechte belegen. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtshofs [sic!] 145 Il 140 vom 29. März 2019 müssen zeitlich unbegrenzte Wasserrechte (oder alte Wasserrechte) in vollem Umfang und überwiegend ent- schädigungslos den derzeit geltenden Regelungen unterworfen werden. Die Entnahme aus der A _________ für die Suone E _________ ist von diesem Urteil betroffen. Für die Entnahme aus der Suone E _________ ist keine kantonale Bewilligung nach Art. 29 GSchG erforderlich. Für die Entnahme aus dem KK _________ ab Z _________ ist keine kantonale Bewilligung nach Art. 29 GSchG erforderlich. Für die Entnahme von Wasser aus der A _________ und dem JJ _________ ist eine kantonale Bewilligung nach Art. 29 GSchG erforderlich. Die übermittelten Dokumente sind unvollständig und ermöglichen es nicht, Entnahmegenehmi- gungen im Sinne von Art. 29 GSchG zu erstellen. Auflagen und Bedingungen [2] Ein Dossier zur Regularisierung der vom Projekt betroffenen Fassungen in der A _________ und dem JJ _________ (Speisung der Suone E _________, Speisung des KK _________ — Z _________, scheint M _________ zu entsprechen,) muss der DUW innerhalb von 5 Jahren übermittelt werden und folgende Elemente enthalten:
[a] Nachweis des bestehenden Wasserrechts
[b] Antrag auf Genehmigung der Entnahme von Wasser aus einem Wasserlauf (Formular auf der DUW-Website https://www.vs.ch/web/sen/demander-autorisation-preleve- ment-eau) mit Umweltverträglichkeitsnotiz/-bericht (1 Formular pro Wasserentnahme).
[c] Bericht über die Restwassermengen (gemäss Anleitung "Angemessene Restwasser- mengen – Wie können sie bestimmt werden", BUWAL, 2000). Die Auswirkungen des Klimawandels auf die von der Wasserentnahme betroffenen Flüsse müssen ebenfalls präzisiert werden (Einfluss auf die Abflussmenge Q347, Folge für die Ökologie und Schlussfolgerung zu den vorgeschlagenen Restwassermengen).
[d] Es ist eine vollständige Bestandsaufnahme der bestehenden Wasserentnahmen in den betroffenen Einzugsgebieten erforderlich. Mindestens die flussabwärts gelegenen Wasserentnahmen müssen berücksichtigt werden, um eine ausreichende Restwasser- menge für eine zukünftige Regulierung dieser Entnahmen zu gewährleisten. Dieses Inventar ist insbesondere in Form einer Übersichtstabelle vorzulegen, die mindestens
- 21 - folgende Angaben enthält: Name des gefassten Wasserlaufs, Koordinaten und Höhe der Wasserentnahme, Wasserrecht, Nutzung (z.B. Bewässerung, Trinkwasser, Suone), Nutzungszeitraum, aktueller und zukünftiger Zustand (z.B. beibehalten, geän- dert, reguliert, aufgehoben), Entnahme- und Dotierwassermenge, DUW-Identifikator, falls vorhanden (gemäss https://www.vs.ch/de/web/egeo/environ-nement).
[e] Der aktuelle und zukünftige (in 30 Jahren) Bedarf der Wasserentnahmestellen muss ermittelt und begründet werden. Die Einführung von Massnahmen, die die Nutzung der Ressource einschränken, ist zu bevorzugen.
[f] Eine Beschreibung mit Fotografien der bestehenden und zukünftigen Wasserfassun- gen, die der gesetzlichen Grundlage entsprechen (Anhang 1, Ziff. 1, Abs. 2 GSchV). [3] Spätestens zwei Jahre nach der Genehmigung des Meliorationsprojekts muss der DUW eine provisorische Version des Regularisierungsdossiers vorgelegt werden. [4] Sobald das Meliorationsprojekt genehmigt ist, muss eine Durchflussmessung der Wasser- läufe an den Wasserfassungen durchgeführt werden, um den Q347, die Restwassermenge und die Dotierwassermenge so gut wie möglich bestimmen / präzisieren zu können. Diese Durchflussmessungen müssen kontinuierlich und über das ganze Jahr hinweg erfolgen."
6.4.13 Faktischer Wasserbezug: Es ist schliesslich nicht ausser Acht zu lassen, dass der Bezug bei der E _________ erstellt ist. Wasser ist dort folglich seit Jahren aus der A _________ bezogen worden. Es stellt sich hier die Frage, ob dieses Vorgehen aufgrund eines Staatsratsentscheids genehmigt worden ist oder hätte werden sollen (vgl. Art. 35 und 39 Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957). 6.5 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt unter Würdigung obgenannter Beweismittel zu prüfen, ob das von der Gemeinde geltend gemachte Wasserbezugsrecht von 80 l/s im Konzessionsvertrag bzw. dem Homologationsentscheid bewiesen ist. 6.5.1 Konzessionen weisen sowohl vertragliche als auch hoheitliche Elemente auf. Der Inhalt der vertraglichen Bestimmungen wird durch die Parteien ausgehandelt. Demge- genüber ergeben sich die einseitigen Bestimmungen direkt und zwingend aus dem Ge- setz. In Bezug auf die vertraglichen Elemente, namentlich diejenigen Fragen, die von Gesetzes wegen unterschiedlich geregelt werden können, ist die Konzession wie ein öffentlichrechtlicher Vertrag auszulegen. Wie bei einem privatrechtlichen Kontrakt ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen. Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeit- punkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt wer- den, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 2C_246/2024 vom 22. Mai 2025 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 150 II 83 E. 7).
- 22 - 6.5.2 Das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 (kWRG; SGS/VS 721.8) bestimmt in Art. 42 kWRG betreffend die Benutzung der Be- wässerungskanäle Folgendes: 1 Die Ableitung von Wässerwasser durch Leitungen und Kanäle, die Geteilschaften oder Grundeigentümern gehören, bleibt vorbehalten. Wo der Ortsbrauch oder die Konzession nichts anderes bestimmen, wird jedoch diese Ableitung auf die Zeit zwischen dem 1. April und 30. September beschränkt. 2 Ausserhalb dieser Zeit darf sie nur mit Bewilligung des Staatsrates erfolgen. Diese wird nur ausnahms- weise in Fällen absoluter Notwendigkeit und nach Anhörung der Beteiligten gegeben. 3 Die Erlaubnis wird nur für einzelne Fälle, eine bestimmte Wassermenge und eine begrenzte Zeitdauer erteilt. 4 Erweist sich die Schaffung neuer Bewässerungsanlagen als notwendig, so können die verliehenen Nut- zungsrechte, wenn die Konzession nichts anderes bestimmt, nur gegen Entschädigung eingeschränkt wer- den (Art. 48 dieses Gesetzes und Art. 43 WRG). Der Wortlaut von Art. 39 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Was- serkräfte vom 5. Februar 1957 ist vergleichbar. Der obligatorische Inhalt der Konzession wird in Art. 54 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) und der fakultative Inhalt in Art. 55 WRG bestimmt. Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbe- nes Recht auf die Benutzung des Gewässers (Art. 43 Abs. 1 WRG). Das einmal verlie- hene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden (Art. 43 Abs. 2 WRG). Der vorliegend strittige Wasserbezug aus der Suone E _________ gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Konzession und hat mithin vertraglichen Charakter. 6.5.3 Die beiden Konzessionsverträge vom 16. Dezember 2004 sehen jeweils in Artikel 7 vor (vgl. E. 6.4.8), dass die bestehenden Bewässerungsrechte aufrechterhalten blei- ben und in separaten Verträgen geregelt werden. Ob diese separaten Verträge bereits abgeschlossen wurden oder ob diese erst noch zu schliessen sind, geht aus den Kon- zessionsverträgen nicht explizit hervor. Das Dispositiv des staatsrätlichen Konzessions- Genehmigungsentscheids vom 20. Juni 2007 (vgl. E. 6.4.9) greift beide Möglichkeiten (separate Verträge liegen bereits vor bzw. sind noch abzuschliessen) auf: Einerseits sind die in Aussicht gestellten separaten Verträge der Dienststelle für Landwirtschaft zu über- mitteln. Dies können sowohl künftige als auch bereits abgeschlossene Verträge sein. Andererseits wird die Gemeinde aufgefordert die bestehenden Verträge anzupassen und zu aktualisieren. Die Aktualisierung hat dabei die Restwassermenge von 300 l/s jederzeit zu gewährleisten. Unbestrittenermassen wurden seit Abschluss der Konzessi- onsverträge und deren Genehmigung durch den Staatsrat weder neue Verträge abge- schlossen, noch bestehende Verträge betreffend die E _________-Wasserleitung
- 23 - angepasst oder aktualisiert. Die Gemeinde hält in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 13. Juni 2024 fest: "Die separaten Verträge für die E _________-Wasserleitung wurden bis heute der Gemeinde Y _________ nicht vorgelegt." Sowohl die Gemeinde als auch die Vorinstanz (vgl. den angefochtenen Entscheid S. 5: "Die Ausarbeitung von separaten Verträgen ist dabei in erster Linie Aufgabe der Konzessionsnehmerin.") gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufgabe, separate Verträge auszuarbei- ten, nicht nachgekommen ist. Demgegenüber hält der Konzessions-Genehmigungsent- scheid des Staatsrats vom 20. Juni 2007 im Dispositiv fest, dass als zusätzliche Mass- nahme zu Lasten der Gemeinde vorgesehen ist, dass Letztgenannte die bestehenden Verträge anzupassen und zu aktualisieren habe. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass im Nachgang an die Konzessionsverträge und den entsprechenden staatsrätlichen Kon- zessions-Genehmigungsentscheid keine separaten Verträge abgeschlossen wurden, was jedoch – zumindest was die Aktualisierung betrifft – im Verantwortungsbereich der Gemeinde gelegen wäre. Bleibt zu prüfen, ob die in den Konzessionsverträgen erwähnten separaten Verträge bei Vertragsabschluss bereits vorgelegen sind. Es wäre aus Rechtssicherheitsgründen wün- schenswert gewesen, falls es sich um bereits vorhandene Verträge handelte, diese mit Überschrift und Datum zu erwähnen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Zu den einzelnen bekannten Verträgen im konkreten: Wie in E. 6.4.5 erwähnt, gibt es zwischen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführe- rin und der Gemeinde eine Vereinbarung betreffend die Berieselung vom 24. Juni 1997. Die Gemeinde führt diesbezüglich aus, dass der Vertrag nie vollständig umgesetzt wor- den sei. Was genau nicht umgesetzt worden ist, führt die Gemeinde in ihrer Stellung- nahme nicht aus. Fakt ist jedoch, dass die vereinbarte Dauer bereits abgelaufen ist (vgl. Art. 9: bis zum Ablauf der Wasserrechtskonzessionen zwischen der ehemaligen Ge- meinde und der D _________). Die Vertragsparteien haben sich ferner verpflichtet, beim Zustandekommen eines neuen Konzessionsvertrages diesen Kontrakt anzupassen bzw. neu zu regeln. Eine solche Neuregelung ist jedoch nicht aktenkundig. Diese Vereinba- rung betrifft ferner nicht die Suone E _________, so dass die Gemeinde daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gegenteiliges wäre möglich, zumal von einer Gesamt- berieselung die Rede ist. Derlei erweckt den Eindruck, als hätten die Parteien vereinbart, das dazu notwendige Wasser nach der Turbinierung hinaufzupumpen, um damit nicht die Restwassermenge zu reduzieren. Dies lässt sich aber letzten Endes nicht sicher aus den Akten herleiten.
- 24 - Die Gemeinde schliesst aus dem Schreiben der D _________ vom 28. Januar 1976 (E. 6.4.3) sowie den Konzessionsunterlagen (E. 6.4.6), dass für die E _________-Wasser- leitung – wie für die F _________-Wasserleitung – ein Vertrag vom 6./17. April 1935 vorhanden sei. Dieser sei bei der Beschwerdeführerin zu edieren. Letztgenannte äussert sich in ihrer Replik vom 22. November 2024 hierzu nicht. Mithin kann nicht mit Sicherheit geklärt werden, ob ein solcher Vertrag betreffend die E _________-Wasserleitung vor- liegt oder nicht. Die Akten sprechen jedoch eher gegen die Existenz eines solchen Ver- trages: Wäre gleichzeitig wie für die F _________-Wasserleitung auch für die E _________-Wasserleitung ein Kontrakt ausgearbeitet worden, wäre dies auf dem hyd- rologischen Schema (vgl. E. 6.4.1) wie für die F _________-Wasserleitung mit einem "x" vermerkt worden. Allein aus dem Schreiben der D _________ vom 28. Januar 1976 kann nicht auf das Vorliegen eines entsprechenden Vertrags geschlossen werden: Da der zi- tierte Art. 3 wörtlich mit Art. 3 des Vertrages der F _________-Wasserleite überein- stimmt, könnte die D _________ auch mangels entsprechendem Vertrag für die E _________-Wasserleitung einen anderen zur Begründung beigezogen haben. Die Ge- meinde selbst vermag selbst keine schriftliche Vereinbarung zu deponieren, was er- staunt. Derlei wirft wiederum die Frage auf, ob eine entsprechende Urkunde existiert. Wie bereits erwähnt, geht aus dem hydrologischen Schema in der von der Beschwerde- führerin eingereichten Version (E. 6.4.1) hervor, dass betreffend die E _________-Was- serleite keine vertragliche Regelung getroffen wurde. Auch aus der von der Gemeinde eingereichten Version ist unmittelbar unter der umstrittenen Wasserleite kein Vertrag mit entsprechendem Datum erwähnt. Was die Bemerkung "Nr. 1.2.3.4.a.b.c.5.6 Siehe Ver- trag Gemeinde G _________" bedeutet, ergibt sich nicht aus den Akten. Für das Vorliegen eines Vertrags spricht hingegen die langjährige Existenz der E _________-Wasserfassung, welche von der D _________ gemäss derzeitigem Stand der Akten akzeptiert worden sein dürfte. Ob ein ehehaftes Recht vorliegen könnte, erscheint in Anbetracht der E-Mail der Dienst- stelle für Energie und Wasserkraft vom 3. Juli 2024 zumindest fragwürdig. Die Existenz eines entsprechenden Vertrags erscheint im jetzigen Prozess zweifelhaft, muss aber nicht abschliessend bestätigt werden: Ein solcher Kontrakt wäre nämlich ers- tens gemäss klarem Wortlaut des Genehmigungsentscheids von der Gemeinde anzu- passen bzw. zu aktualisieren gewesen. Die Beschwerde wird zweitens – wie nachfol- gend noch zu zeigen sein wird – aus einem zusätzlichen Grund gutgeheissen und zur Neubeurteilung an den Staatsrat zurückgewiesen. Der Staatsrat wird im Rahmen dieser
- 25 - Neubeurteilung das Vorliegen des von der Gemeinde behaupteten Vertrages endgültig zu klären haben. 6.5.4 Das Kantonsgericht hält als Fazit fest, dass für die vorliegend umstrittene E _________-Wasserleitung entgegen dem klaren Wortlaut der Konzessionsverträge sowie dem Konzessions-Genehmigungsentscheid des Staatsrats kein separater Vertrag zu den Akten gereicht worden ist. Dass diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung vorliegen könnte, wäre erstaunlich, ist diese doch in zahlreichen Dokumenten in Aussicht gestellt worden. Die kantonalen Fachstellen und der Staatsrat haben nicht näher über- prüft, ob ein bestehendes Wasserrecht vorliegt. Sie haben diese Kontrolle auf später (innert den nächsten fünf Jahren) im Rahmen der "Regularisierung" (gewässerschutz- rechtliche Bewilligung) aufgeschoben. Die Existenz des bestehenden Wasserrechts sei erst im nachgelagerten Regularisierungsverfahren betreffend die Wasserentnahme nachzuweisen. Bezüglich des bestehenden Wasserrechts ist die Vormeinung der DUW vom 21. April 2023 denn auch vage: Einerseits hält sie zwar fest, dass keine neuen Fassungen erstellt würden, sondern die bestehenden und rechtlich gesicherten Wasser- rechte benützt würden, andererseits kommt sie zum Schluss, dass die Entnahme für die Suone E _________ von einem zeitlosen Recht zu profitieren scheine. Dieses Recht scheine uralt zu sein. Es seien keine Dokumente übermittelt worden, die diese erworbe- nen Rechte belegen würden. Ob ein entsprechendes Recht tatsächlich vorliegt, wurde mithin im vorinstanzlichen Verfahren nicht restlos geklärt, was aber erforderlich gewesen wäre. Falls der Vertrag nicht nachgewiesen ist, gelten im Übrigen die üblichen Regeln der Beweislastverteilung. 6.6 In einem zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ent- nahme der Gemeinde auf der Restwasserstrecke die in der Konzession vorgesehene Restwassermenge von 300 l/s erhöhen müsste (vgl. E. 6.3). Der A _________ wird nicht nur an verschiedenen Stellen Wasser entzogen. Sie wird verschiedentlich durch kleinere Bäche gespiesen. Es ist somit unerlässlich, über ent- sprechendes Zahlenmaterial zu verfügen. Der aktenkundige technische Bericht enthält Abflussmessungen vom 24. Mai 2012 und vom 29. Juni 2012 entlang der E _________ Suone. Messungen direkt unterhalb der Fassung der entsprechenden Suone in der A _________ fehlen hingegen. Es kommt hinzu, dass gemäss der kantonalen Fachstelle (Dienststelle für Umwelt) für die Wasserentnahme aus der A _________ und dem JJ _________ eine kantonale Bewilligung nach Art. 29 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) erforderlich ist. Weiter ist dem Mitbericht vom 21. April 2023 zu entnehmen, dass
- 26 - eine Entnahmegenehmigung nicht erteilt werden konnte, da die übermittelten Doku- mente unvollständig waren. Mangels entsprechendem Zahlenmaterial kann folglich nicht beantwortet werden, ob die für die vorliegend umstrittene Beregnungsanlage geplante Wasserentnahme einen Ein- fluss auf die von der Beschwerdeführerin einzuhaltende Restwassermenge von 300 l/s hat. Die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen erweisen sich vor diesem Hinter- grund als unvollständig. Es bleibt ungeklärt, ob die in der Konzession vorgesehene Rest- wassermenge von 300 l/s erhöht werden müsste. 6.7 Es bleibt folglich zu prüfen, ob die fehlenden Angaben bereits im jetzt zu beurteilen- den Verfahren einzuholen sind oder ob dies in einem nachgelagerten Prozess (gewäs- serschutzrechtliche Bewilligung) geprüft werden kann. 6.7.1 Erfordert die Errichtung einer Baute Verfügungen mehrerer Behörden, so sind die Bewilligungen formell (verfahrensmässig) und materiell (inhaltlich) zu koordinieren (HU- BER-WÄLCHLI, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 17 zu Art. 35 GSchG). Dieser Koordinationsgrundsatz ist in Art. 25a des Bun- desgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) verankert. Die Rechtsanwendung muss materiell koordiniert, d. h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn zwischen den verschiedenen Bewilligungen bzw. den anzuwendenden materiell-rechtli- chen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; Bundesgerichtsurteil 1C_170/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3.1). Die Bewilligung zur Was- serentnahme (Art. 29 GSchG) ist eine spezialrechtliche Bewilligung, die zusätzlich zur Bewilligung, welche in erster Linie über ein Vorhaben entscheidet (Leitverfahren), erfor- derlich ist (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 17 zu Art. 35 GSchG). 6.7.2 Strukturverbesserungsprojekte – wie die vorliegend umstrittene Beregnungsan- lage – bedürfen einer Genehmigung durch den Staatsrat. Bei diesem Verfahren handelt es sich um das Leitverfahren. Ferner bedarf es für die Wasserentnahme aus der A _________ gemäss Art. 29 GSchG einer kantonalen Bewilligung. Laut kantonalem Gewässerschutzgesetz vom 16. Mai 2013 (kGSchG; SGS/VS 814.3) erteilt das mit dem Gewässerschutz beauftragte Departement (d.h. das Departement für Mobilität, Raum- entwicklung und Umwelt) die kantonale Bewilligung für eine Wasserentnahme (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 kGSchG). Diese Bewilligung legt für Entnahmen aus Oberflä- chengewässern eine Restwassermenge und für solche aus dem Grundwasser eine ma- ximale Entnahmemenge fest (Art. 37 Abs. 2 kGSchG). Entnahmemengen, die
- 27 - nachweislich auf Gewohnheitsrecht beruhen, bleiben vorbehalten (Art. 37 Abs. 3 kGSchG). Art. 8 kGSchG regelt die Koordination gewässerschutzrechtlicher Spezialbe- willigungen mit dem massgeblichen Verfahren (Leitverfahren). Wenn ein Projekt – wie vorliegend – mehrere Bewilligungen unterschiedlicher Behörden erfordert, werden die Spezialbewilligungen zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst, der von der kanto- nalen zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt (Art. 8 Abs. 1 kGSchG). Es gilt folglich das System zur Attraktion der Entscheidkompetenzen, welches über die von Art. 25a RPG einfache Ko- ordination hinausgeht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 kGSchG werden sämtliche gewässer- schutzrechtlichen Bewilligungen durch diejenige Behörde erteilt, die allein zuständig für die Erteilung der massgeblichen Bewilligung (im Leitverfahren) ist (Botschaft des Staats- rats zum Entwurf des kantonalen Gewässerschutzgesetzes [kGSchG] vom 5. Septem- ber 2012, S. 7, https://parlement.vs.ch/app/de/search /document/ 101515). 6.7.3 Dem Kantonsgericht erschliesst sich auch nicht, wie vorgegangen werden müsste, sofern das Projekt, welches hohe Investitionskosten erfordert, später nicht "regularisiert" werden kann. Dies spricht umso mehr für die Koordination. 6.7.4 Vorliegend ist mithin gemäss Art. 8 Abs. 1 kGSchG sowohl der Genehmigungsent- scheid der Beregnungsanlage als auch die gewässerschutzrechtliche Spezialbewilligung aufgrund der Kompetenzattraktion vom Staatsrat in einem Gesamtentscheid zu fällen. Dieser Kompetenzbestimmung ist in casu nicht nachgelebt worden. Indem die Spezial- bewilligung auf ein später durchzuführendes "Regularisierungs"-Verfahren verschoben wurde, wurde nicht nur der Grundsatz der Koordinationspflicht, sondern auch der Grund- satz der Kompetenzattraktion verletzt. Dies führt zur endgültigen Gutheissung der Beschwerde, unabhängig davon, ob ein be- stehendes Wasserrecht vorliegt oder nicht. 6.8 Es kann Folgendes zusammengefasst werden:
1. Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zum Bezug von Wässerwasser ist ge- mäss den dem Kantonsgericht vorgelegten Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen.
2. Die Beachtung der geforderten Restwassermengen ist derzeit nicht nachgewie- sen.
- 28 -
3. Der Staatsrat hat in der vorliegenden Angelegenheit einen Gesamtentscheid zu fällen. Die festgestellte Verletzung des Koordinations- und Kompetenzattraktionsgrundsatzes gebietet die Aufhebung des angefochtenen Staatsratsentscheids vom 17. Juli 2024 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Staatsrat. Der Staatsrat hat einen Gesamtentscheid zu erlassen, in welchem er auch über das Vorhandensein des bestehenden Wasserrechts befindet. Es kann daher auf die Prüfung der übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen verzichtet werden. 7. 7.1 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen. Der Staatsratsentscheid vom 17. Juli 2024 wird aufgrund der Verletzung des Koordinations- und Kompetenzat- traktionsgrundsatzes aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensaus- gang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend, mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 7.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Ge- meinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermö- gensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. 7.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein- dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf- erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren zwischen Fr. 1 100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal- les wird der anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2 500.00 zugesprochen, welche der Gemeinde auferlegt wird.
- 29 -
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat des Kantons Walis zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der X _________ AG wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 500.00 zu Lasten der Gemeinde Y _________ zugesprochen. 4. Das Urteil wird der X _________ AG, den Einwohnergemeinden Y _________ und Z _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) schriftlich mitgeteilt. Sitten, 17. November 2025
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr seien zahlreiche Aktenstücke vorenthalten worden. Zur Stellungnahme der Gemeinde vom 13. Juni 2024 und zu den verschiedenen Mitberichten und den Stellungnahmen des Bundes habe sie sich vor der Genehmigung nicht äussern können. Des Weiteren sei der Entscheid nicht genügend begründet.
- 6 -
E. 5.2 Der Staatsrat äussert sich zu dieser Rüge nicht. Die Gemeinde bestreitet eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. Sie führt aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin, dem Kanton und der Gemeinde diverse Sitzungen stattgefunden hätten und die Be- schwerdeführerin stets auf dem Laufenden gehalten worden sei. Seitens Beschwerde- führerin seien zudem nie um zusätzliche Informationen oder Unterlagen ersucht worden. Weiter setze sich der Staatsrat in seinem Entscheid umfassend mit den Vorbringen der Einsprecherin auseinander, so dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliege.
E. 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Ga- rantien ein (BGE 135 I 279 E. 2.2; 127 III 193 E. 3; Bundesgerichtsurteil 2C_1006/2017 vom 21. August 2018 E. 5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und 1003).
E. 5.4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbe- sondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Be- gründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantona- len Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich die Be- gründung von Verfügungen statuiert.
E. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht sub- stantiiert vor, inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet wurde. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.
E. 5.5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene
- 7 - Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1 mit Hinweis). Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.2). Das Recht auf Aktenein- sicht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste. Es besteht auch unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich mithin ausdrücklich auch auf Dokumente, welche die Behörden nicht für entscheid- erheblich halten (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteile 1C_261/2023 vom
E. 5.5.2 Der Staatsrat hat durch das Amt für Strukturverbesserungen verschiedene Vorm- einungen von kantonalen Dienststellen (Dienststelle für Raumentwicklung, Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft, Dienststelle Naturgefahren, Dienststelle für Umwelt – Sektion Umweltprüfung und Koordination, Dienststelle für Nationalstrassenbau, Dienst- stelle für Mobilität) sowie von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach zum Struktur- verbesserungsprojekt der Gemeinde eingeholt. Die Gemeinde deponierte ebenso eine abschliessende Vernehmlassung zur Einsprache (Beleg Nr. 36). Aus den Akten geht nicht hervor, dass diese Dokumente der Beschwerdeführerin vor der Entscheidfällung
- 8 - zugestellt worden sind. Gemäss Aktenlage ist die Beschwerdeführerin auch nicht dar- über in Kenntnis gesetzt worden, dass Vormeinungen eingefordert worden sind und dass diese beim Amt für Strukturverbesserungen eingesehen werden können.
E. 5.5.3 Vorliegend bilden die eingeholten Vormeinungen der Dienststellen Entscheid- grundlage. Zahlreiche Auflagen und Bedingungen, die in den Vormeinungen der Dienst- stellen gestellt wurden, sind im Dispositiv des Staatsratsentscheids übernommen wor- den. Der Staatsrat hätte diese Vormeinungen der Beschwerdeführerin vor der Ent- scheidfällung zustellen müssen oder sie zumindest über den Eingang der Vormeinungen und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Kenntnis setzen müssen. Es liegt diesbezüg- lich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vor.
E. 5.6 Ob die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Beschwerde aus einem anderen Grund gutzu- heissen ist. 6. 6.1 Die Parteien sind sich über das Bezugsrecht der Gemeinde im Bereich der E _________ uneinig. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Wasserrechtskonzession. Mit der öffentlich beurkundeten Wasserrechtskonzession habe sich die Gemeinde bindend verpflichtet, der Beschwerdeführerin das Wasser der A _________ zur Verfügung zu stellen. Das Gewässer weise gemäss Genehmigungsentscheid des Staatsrats vom
20. Juni 2007 eine Abflussmenge vom 560 l/s auf, wobei 300 l/s an Restwasser garan- tiert werden müsse. Von den verbleibenden 260 l/s sei das von der Gemeinde bean- spruchte Wasser fast ein Drittel (80 l/s) oder ca. ein Fünftel (56 l/s), also eine wesentliche Menge in Bezug auf die Turbinierung. Die Gemeinde behaupte, ein althergebrachtes Recht an dieser beträchtlichen Menge Wasser ab einem hoch gelegenen Abnahmepunkt beanspruchen zu können. Dadurch werde die Konzession direkt verletzt. Die Behaup- tung der Gemeinde, der Plan bzw. das hydrologische Schema von 1928 berechtige sie zu einer bestimmten Wassermenge, werde im angefochtenen Entscheid nicht untersucht und damit auch nicht festgestellt. Die Gemeinde könne ausser dem Kontrakt vom
24. Juni 1997 keine anderen vertraglichen Verpflichtungen vorlegen. Die Existenz einer vor fast 100 Jahren geschlossen Vereinbarung zu behaupten, welche nie ausgeübt wor- den sei, sei zumindest gewagt. Wolle sich die Gemeinde auf eine bestimmte Wasserbe- zugsvereinbarung berufen, wäre sie wenigstens mitwirkungs-, wenn nicht sogar
- 9 - beweispflichtig. Erwiesen sei nur der Vertrag vom 24. Juni 1997 und das seit fast 100 Jahren funktionierende System der Speisung der Entnahmestelle J _________ durch das Pumpwerk K _________. Replicando hält die Beschwerdeführerin fest, dass sich die Gemeinde im Kern auf das im Grundbuch eingetragene hydrologische Schema von 1928 berufe und daraus einsei- tig abgeleitete Rechte hineininterpretiere. Eine vertragliche Abmachung oder eine nach- vollziehbare Willenserklärung zu diesem Schema werde nicht deponiert. Letzteres sei und bleibe ein Schema und werde auch durch wiederholte Nennung nicht zu einem Ver- trag. Es bestehe zweifellos ein anderer Vertrag, nämlich zur Berieselung ab der Pump- station K _________. Die Gemeinde verkenne, dass die vorgenannte Berieselung durch die vertragliche Vereinbarung vom 24. Juni 1997 sichergestellt werde. Damit sei eine neue Situation – mit Novationswirkung auf ältere Grundlagen – geschaffen worden. Zu- dem sehe die 1997 geschaffene Grundlage eine heute länger nötige Bewässerung je- weils bis zum 30. September vor. Sinnvollerweise werde das Wasser turbiniert, bevor es dann dem Nutzen der Bewässerung zugeführt werde. Die Vereinbarung 1997 sei mit Art. 7 der Wasserrechtskonzession vom 16. Dezember 2004 explizit übernommen worden. Der Vertrag von 1997 gelte damit weiter und sichere der Gemeinde das (turbinierte) Be- wässerungswasser. Die Gemeinde könne sich nicht beliebig auf ältere Grundlagen be- rufen; hier gebe es in mehreren Schritten neue und neuste Dokumente mit Novations- wirkung. Die Beschwerdeführerin negiert, zusammengefasst, die Existenz eines Vertrags zum vorliegend strittigen Wasserbezug ab E _________. 6.1.2 Die Gemeinde hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin das kommunale Recht auf Entnahme von 80 l/s ab E _________ verkenne. Dies sei Bestandteil des Konzessionsentscheids gewesen. Wie sich den Akten entnehmen lasse, verfüge die Ge- meinde über das Recht, zwischen dem 15. April und dem 15. August ab dem Standort E _________ 80 l/s zu entnehmen. Sie verweist auf Art. 7 (Abgabe von Wasser zur Bewässerung) der Verträge vom 16. Dezember 2004. Mit den Konzessionsverträgen sei explizit das Ergebnis der formellen und materiellen Umweltverträglichkeitsprüfung als Bestandteil des Vertrages erklärt worden. Mit der Bewilligung durch den Staatsrat sei auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, welche sich auf den ein- gereichten Bericht zur Umweltverträglichkeit mit seinen Anhängen und auch den Rest- wasserbericht stütze. Diesem Restwasserbericht lasse sich zweierlei entnehmen: Zum Ersten werde hier das bestehende Recht zur Wasserentnahme an der E _________ bestätigt und zum Zweiten sei ersichtlich, dass am Tag der Ortsschau die Fassung in
- 10 - der E _________ in Betrieb gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin sei somit die Nutzung des Rechts durch den Vertrag 1997 nicht aufgehoben worden. Vielmehr sei das bestehende Recht von der Gemeinde immer genutzt worden. Wie die im Restwasserbericht aufgeführten Dotationen ab der A _________ genau auf die entsprechenden Wasserleitungen aufgeteilt seien, lasse sich dem Anhang 2a zum Bericht zur Umweltverträglichkeit entnehmen. Im Übersichtsplan und in der Legende seien die Wasserleitungen aufgeführt. Unter den Bemerkungen betreffend die L _________-Wasserleitung sei folgender Hinweis angebracht: s. Plan Nr. 31416 lt. 5. Es handle sich dabei um das hydrologische Schema, welches auch im Grundbuch ein- registriert worden sei. Diesem Schema komme entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin sehr wohl rechtlicher Charakter zu, zumal sich das Dossier der Neu- konzessionierung explizit darauf bezogen habe. Unter den Bemerkungen zur E _________ werde aufgeführt, dass die Wasserrechte aufrechterhalten werden müs- sen. Dies sei somit für die Gemeinde Bedingung für die Neukonzessionierung gewesen. Der Entscheid des Staatsrates vom 20. Juni 2007 habe somit auch die Wasserentnahme von 80 l/s ab der E _________ genehmigt und bestätigt. Der Vertrag betreffend die E _________ sei am 6./17. April 1935 geschlossen worden. Dieser Vertrag sei bei der Beschwerdeführerin zu edieren. Weiter zeige das Schreiben vom 28. Januar 1976, dass der entsprechende Vertrag geschlossen worden sei. Der Gemeinde stehe unabhängig vom Vorliegen dieses Vertrags das Entnahmerecht an der E _________ zu, da dies in den neuen Konzessionsverträgen und im Konzessionsentscheid explizit vereinbart und vom Staatsrat entsprechend homologiert worden sei. Das von der Beschwerdeführerin bestrittene Recht liege nachweislich vor. 6.2 Der Staatsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, das aufgelegte Bewässerungs- projekt trage dazu bei, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der offenen Flächen zu sichern und die Suonen als Hauptwasserleitungen (Zuleitungen) zu erhalten. Durch die Reduktion der Ausbauwassermenge (Wasserbedarf) von 80 auf 56 l/s könne künftig Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung während der Vegetationsperiode einge- spart werden und stünde der X _________ AG oder Dritten zur Verfügung. Die Dienst- stelle für Umwelt (DUW) habe in ihrer Vormeinung festgehalten, dass die Fassung in ihrer Datenbank unter M _________ aufgelistet sei und die Dotierung der Suone E _________ Bestandteil der vom Staatsrat genehmigten Konzessionserneuerung der X _________ AG beim Heimfall 2007 gewesen sei. Die X _________ AG müsse 80 l/s für die Dotierung der Suone E _________ abgeben. Dieses althergebrachte Wasserbe- zugsrecht sei bei der Neukonzessionierung bereits berücksichtigt worden. Es würden keine neuen Fassungen erstellt, sondern die bestehenden und rechtlich gesicherten
- 11 - Wasserrechte benutzt werden. Weiter hält der Staatsrat fest, dass sich die Gemeinde auf die Wasserrechtskonzession aus dem Jahre 1924 beziehe, welche mit Vertrag vom
16. Dezember 2004 erneuert worden sei. Gemäss Art. 7 würden die Bewässerungs- rechte aufrechterhalten bleiben und in separaten Verträgen geregelt werden. Dies sei in der Konzessionsgenehmigung vom 20. Juni 2007 bestätigt worden. Auf Gebiet der Ge- meinde betreffe dies u.a. die E _________-Wasserleitung, wobei der Gemeinde bis heute die separaten Verträge nicht vorgelegt worden seien. Die Gemeinde beziehe sich auf einen Plan aus dem Jahr 1928, welcher Bestandteil der Wasserrechtskonzession gewesen sei. Gemäss diesem Plan habe die Gemeinde das Recht zu einem Wasserbe- zug von 80 l/s für die Wasserleitung E _________ vom 15. April bis am 15. August. Von diesem Recht für die Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen werde bis heute Gebrauch gemacht. Schliesslich sei die Wasserfassung im kantonalen Inventar der Was- serentnahmen aufgeführt und als landwirtschaftliches Wasserrecht nach Kehrordnung beschrieben. Weiter führt der Staatsrat aus, es habe keine Einigung zwischen der Ge- meinde und der X _________ AG erzielt werden können. Der Staatsrat stützt sich auf den Konzessionsvertrag vom 16. Dezember 2004 und die entsprechende Konzessions- genehmigung vom 20. Juni 2007 und kommt zum Schluss: Die Ausarbeitung von sepa- raten Verträgen ist dabei in erster Linie Aufgabe der Konzessionsnehmerin. Das alther- gebrachte Wasserbezugsrecht der Wasserleite E _________ wurde bei der Neukonzes- sionierung der Wasserrechte bereits berücksichtigt und entspricht den gesetzlichen Be- stimmungen. (…) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die bestehenden Wasserrechte durch das vorliegende Projekt nicht tangiert werden und dieses dazu bei- trägt, Wasser einzusparen und für anderweitige Zwecke freizugeben. Im Übrigen ist die Einsprache abzuweisen. Die Vorinstanz ist mithin davon ausgegangen, das strittige Bezugsrecht liege vor. 6.3 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Wasserentnahme von 80 l/s durch die Gemeinde auf der Restwasserstrecke die erteilte Konzession verletzt bzw. ob die Kon- zession eine solche Entnahme zulässt. Lässt sie eine solche zu, da dies zwischen den Parteien vereinbart wurde, erweist sich die entsprechende Rüge als unbegründet. Ist hingegen die Wasserentnahme von 80 l/s in der Konzession nicht vorgesehen, führt dies noch nicht zur Gutheissung dieses Rügepunkts. Diesfalls wäre in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Entnahme der Gemeinde auf der Restwasserstrecke die in der Konzession vorgesehene Mindestrestwassermenge von 300 l/s erhöhen müsste.
- 12 - 6.4 Das Kantonsgericht hat zur Feststellung des Sachverhalts folgende Akten zu be- rücksichtigen: 6.4.1 Schemen: Sowohl die Gemeinde (S. 155) als auch die Beschwerdeführerin (S. 96) haben ein hyd- rologisches Schema von Nov. 1928 / 31. Juli 1941 eingereicht. Die Beweismittel weisen jedoch Unterschiede auf: Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schema sieht die E _________ Wasser- leite unter der Nummer 5 vor:
Neben der E _________ Wasserleite ist auf dem Dokument kein "x" angebracht, jedoch ist der Zusatz "15. Ⅳ ÷ 15. Ⅷ 80 l/s" vermerkt. Gemäss Legende bedeutet "x", dass die Wasserentnahme vertraglich geregelt ist.
Das von der Gemeinde eingereichte Schema weist diesbezüglich Abweichungen auf:
Die verschiedenen Wasserleiten die mit einem "x" versehen sind, weisen nun unter de- ren Bezeichnung die Bemerkung "Vertrag vom" gefolgt von dem entsprechenden Datum auf. Für die hier interessierende E _________ Wasserleite ist allerdings direkt darunter kein entsprechender Zusatz aufgeführt. In einem grösseren Abstand ist sodann ver- merkt: "Nr. 1.2.3.4.a.b.c.5.6 Siehe Vertrag Gemeinde G _________", jedoch ohne An- gabe von einem Datum. Ein entsprechender Vertrag liegt nicht in den Akten.
- 13 - 6.4.2 Vertrag F _________-Wasserleite: Die Gemeinde, handelnd für die Bewässerungsberechtigten der F _________-Wasser- leite, schloss mit der Vorgängergesellschaft D _________ am 6./17. April 1935 einen Vertrag (S. 156 - 160). Dieser besteht aus sieben Artikeln und betrifft die F _________- Wasserleite. Gemäss diesem Vertrag sind die F _________geteilen (d.h. die Bewässe- rungsberechtigten der F _________-Wasserleite) berechtigt, jedes Jahr vom 24. April bis zum 31. August 45 l/s Wasser an der Fassung der F _________-Wasserleite aus dem N _________ zu entnehmen. Art. 6 dieses Vertrages statuiert Folgendes: Dieser Vertrag gilt auf die Dauer der Konzession, d.h. bis 13. Februar 1996.
6.4.3 Rechnung Reinigungsarbeiten: Die D _________ retournierte der ehemaligen Gemeinde G _________ (ehemalige Ge- meinde; d.h. vor der Fusion) am 28. Januar 1976 die Rechnung vom 16. Januar 1976 für eine Entschädigung der Reinigungsarbeiten an der E _________-Wasserleite (S. 161-162) und nahm von der Bezahlung der Rechnung Abstand. Sie führte als Begrün- dung aus, dass die D _________ für Unterhaltsarbeiten während der Bewässerungspe- riode keinerlei Entschädigungen ausrichte. Die Konzessionärin zitierte den Artikel 3 aus dem Vertrag vom 17. April 1935 wie folgt: "Die D _________ bringt jeweils vor Beginn der jährlichen Bewässerungsperiode die Fassung in betriebsfä- higen Zustand. Der Betrieb und die Instandhaltung der Fassung während der Bewässerungszeit ist Sache der Gemeinde G _________. Die Instandhaltung muss derart sein, dass die in Art. 1 angegebene Wasser- menge auch in Zeiten geringer Wasserführung ohne Verlust in die Wasserleite geleitet werden kann. Bei mangelhafter Instandhaltung der Fassung ist die D _________ berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Gemeinde G _________ selbst auszuführen. Grössere Reparaturen infolge teilweiser oder gänz- licher Zerstörung der Fassung durch Hochwasser übernimmt die D _________ auf ihre Kosten." Die D _________ präzisierte in diesem Schreiben nicht, um welchen konkreten Vertrag vom 17. April 1935 es sich handelt. Der einzige – sich in den Akten befindende – Vertrag, der dieses Datum aufweist, ist jedoch der obgenannte der F _________-Wasserleite vom 6./17. April 1935. Der Wortlaut des im Schreiben der D _________ vom 28. Januar 1976 zitierten Artikels 3 stimmt Wort für Wort mit Artikel 3 des F _________-Vertrages überein. Es ist mithin nicht auszuschliessen, dass die entsprechende Bestimmung ana- log angewandt wurde.
- 14 - 6.4.4 Staatsratsentscheid: Der Staatsrat des Kantons Wallis hiess mit Entscheid vom 13. Dezember 1995 (S. 35-
37) das Gesuch der D _________ vom 13. September 1995 um Anordnung von provi- sorischen Massnahmen gut. Er ermächtigte die D _________ den Betrieb der Kraftwerk- anlage D _________ nach Ablauf der Wasserfallkonzession [d.h. 12. Februar 1996] bis zur Neuordnung der Nutzung der A _________ Wasser weiterzuführen, längstens aber bis zum Ablauf der übrigen A _________-Konzessionen der D _________ [d.h. bis am
29. Mai 2002]. 6.4.5 Vereinbarung Berieselung ab Pumpstation: Die ehemalige Gemeinde und die D _________ schlossen am 24. Juni 1997 eine Ver- einbarung betreffend die Berieselung G _________ ab Pumpstation G _________ ab (S. 38 ff.). Die Idee war, das für die Stromerzeugung verwendete Wasser anschliessend wieder hinaufzupumpen, um es für die Bewässerung zu verwenden. Der Einleitung dieses Vertrags ist zu entnehmen, dass im Pumpenhaus der D _________ in G _________ zwei Pumpen installiert gewesen waren, die Wasser vom O _________ zum Wasserabgabeort J _________ hinauf pumpten. Die ehemalige Ge- meinde plante eine Beregnungsanlage, welche das damalige Bewässerungssystem auf Gemeindegebiet ersetzen sollte. Für dieses Projekt waren insgesamt drei Hochdruck- pumpen der ehemaligen Gemeinde vorgesehen, die in zwei Etappen realisiert werden sollten. Die D _________ sollte den notwendigen Platz im Pumpenhaus zur Verfügung stellen. Die erste Etappe sah die Installation der Pumpe 1 (35 l/s) vor, welche Wasser für die Berieselung im Gebiet "P _________" liefern sollte, wobei präzisiert wurde: Die bisherigen Wasserlieferungen an die Gemeinde G _________ werden nach dem Aus- bau der 1. Etappe nicht berührt und bleiben wie bis anhin bestehen. Die zweite Etappe sah zwei weitere gemeindeeigene Pumpen (Pumpe 2 und 3 von je 105 l/s) vor, die das Wasser für die Gesamtberieselung bereitstellen. Nach dem Endausbau war vorgesehen, eine der beiden ursprünglichen Pumpen der D _________ zu demontieren. Die Wasser- abgabezeit wurde vertraglich vom 1. April – 30. September von Montag bis Samstag von
E. 9 Dezember 2024 E. 3.1; 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_779/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.4). Vom Einsichtsrecht erfasst sind sämtliche Akten (Schrift- stücke, Bilder, Pläne, Tonträger, Filme, Fotos und andere Datenträger), die geeignet sind, Grundlage des bevorstehenden Entscheids zu bilden (vgl. WALDMANN, Basler Kom- mentar zur Bundesverfassung, 2. A., 2025, N. 54 zu Art. 29 BV). Art. 29 Abs. 2 BV ver- mittelt hingegen keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen (wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege) denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der ver- waltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Ge- brauch bestimmt sind (Bundesgerichtsurteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts gehören Berichte der sachkun- digen kantonalen Fachbehörden zu den Verfahrensakten, in die vor Erlass des Ent- scheids Akteneinsicht zu gewähren ist (Kantonsgerichtsurteil A1 21 32 vom 10. Januar 2022 E. 4.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hingegen vor, wenn die Vor- meinungen nicht Entscheidgrundlage bilden und lediglich Fakten oder Tatsachen verifi- zieren oder bestätigen (Kantonsgerichtsurteil A1 18 213 vom 23. August 2019 E. 2.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 24 178
URTEIL VOM 17. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Keusen, 3001 Bern,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Y _________, Beschwerdegegnerin, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, andere Behörde,
(Landwirtschaft & Rebbau) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. Juli 2024.
- 2 - Sachverhalt
A. Die A _________ mäandert auf Boden verschiedener Gemeinden durch das B _________ zum Rotten. Sie führt u.a. über das Gebiet "C _________". Es erfolgen diverse Wasserentnahmen, z.B. zur Stromerzeugung durch die D _________ AG (nach- folgend D _________) im Gebiet C _________ und für landwirtschaftliche Zwecke, z.B. für die Leitungen E _________ oder F _________. Das Gewässer wird auf seinem Weg zum Rotten aufgrund diverser Zubringerbäche wiederum vergrössert. G _________ und H _________ haben sich xxxx zur Gemeinde Y _________ (Ge- meinde) zusammengeschlossen. Die in den Zwanzigerjahren an die D _________ AG erteilte Konzession wurde laut Handelsregisterauszug nach dem Heimfall im Jahr xxxx1 an die X _________ AG übertragen. Die Gemeinde liess vom Ingenieurbüro I _________ AG am 26. Januar 2022 ein Vor- projekt für eine Bewässerungsanlage ausarbeiten, welches dem Bundesamt für Land- wirtschaft (BLW) unterbreitet wurde. Das Strukturverbesserungsprojekt, mit welchem landwirtschaftliches Gebiet von G _________ mit einer Beregnungsanlage erschlossen werden soll, weist einen Beregnungsperimeter von 69 ha auf. Das Projekt sieht vor, das Wasser von der bestehenden Wässerwasserleitung "E _________", südlich und ober- halb vom Dorf G _________ zu entnehmen und in einem geschlossenen Leitungsnetz auf die Wiesen in der Talebene und am Hang zu bringen. Das BLW gab am 7. April 2022 einen Vorbescheid zum Projekt ab und erklärte sich grundsätzlich bereit, das Projekt als beitragsberechtigt anzuerkennen. Es stufte die aus- gewiesenen Kosten von Fr. 2'350'000.00, bezogen auf die bewässerte Fläche (69 ha), als viel zu hoch ein (Fr. 34'000.00 Fr./ha). Die Kosten für eine landwirtschaftliche Be- wässerung (inkl. Wasserbeschaffung) sollte Fr. 20'000.00 bis höchstens Fr. 25'000.00 pro Hektare nicht überschreiten. Das BLW kam zum Schluss, dass das Projekt hinsicht- lich der Kosten überarbeitet werden müsse und verwies auf die an der Begehung vom
31. März 2022 angedachten Möglichkeiten zur Kostenoptimierung. Falls die Aufwände trotz Optimierung nicht unter die obengenannten Werte gesenkt werden könnten, wür- den sie nur bis zu einem Kostendach von Fr. 1'725'000.00 (25'000.00 Fr./ha * 69 ha) als beitragsberechtigt anerkannt werden. Eine Anpassung des Perimeters bleibe vorbehal- ten. Das Amt für Strukturverbesserungen eröffnete diesen Vorbescheid des BLW der Gemeinde am 28. April 2022. Deren Urversammlung stimmte dem Ausführungs- und
- 3 - Ausgabenbeschluss in Höhe von Fr. 938'000.00 zur Realisierung des Berieselungspro- jektes am 13. Dezember 2022 einstimmig zu. B. Das Vorhaben wurde am 3. März 2023 vom Amt für Strukturverbesserungen im Amtsblatt publiziert. Dagegen opponierte die X _________ AG am 21. März 2023. Die Einsprache lautete wie folgt: "Vorgängig einer Realisierung des Projektes ist in Bezug auf den Vertrag vom 24. Juni 1997 eine gemeinsame Regelung zur Entschädigung der Wasserentnahme aus dem Wassersystem der X _________ zu verhandeln und festzu- legen. Sollte eine gütliche Regelung zwischen der Gemeinde und der X _________ zu Stande kommen, wird die Einsprache zurückgezogen." Zwischen der X _________ AG und der Gemeinde fanden aktenkundig am 18. Oktober 2023 und am 10. November 2023 Besprechungen statt, wobei keine Einigung erzielt werden konnte. Mit abschlies- sender Stellungnahme vom 13. Juni 2024 empfahl die Gemeinde dem Staatsrat, die Einsprache abzuweisen. C. Der Staatsrat wies die Opposition am 17. Juli 2024 mit der Begründung ab, dass die X _________ AG 80 l/s für die Dotierung der Suone E _________ abgeben müsse. Er hielt zusammenfassend fest, dass die bestehenden Wasserrechte durch das vorlie- gende Projekt nicht tangiert würden und dieses dazu beitrage, Wasser einzusparen und für anderweitige Zwecke freizugeben. D. Gegen diesen Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob die X _________ AG (Beschwerdeführerin) am 26. August 2024 bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die Genehmigung des Staatsrats vom 17. Juli 2024 sei aufzuheben und dem Gesuch sei die Genehmigung zu verweigern.
2. Eventualiter sei die Genehmigung des Staatrats vom 17. Juli 2024 aufzuheben und die Sache sei zu Erarbeitung einer rechtmässigen Projektänderung an die Vorinstanz oder die Gemeinde Y _________ zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht
3. Der Beschwerdeführerin sei nach Edition der vorinstanzlichen Akten volle Akteneinsicht zu ge- währen, und es sei ihr in einem zweiten Schriftenwechsel Gelegenheit zu bieten, eine Replik einzureichen.
- unter Kostenfolge -" E. Der Staatsrat, vertreten durch die Dienststelle für Landwirtschaft, reichte am 20. Sep- tember 2024 die amtlichen Akten ein und verwies auf den angefochtenen Entscheid. Er hielt fest, dass in diesem Entscheid alle von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Punkte beantwortet würden und beantragte:
- 4 - " 1. Die Beschwerde vom 26. August 2024 der X _________ AG gegen den Staatsrat des Kantons Wallis ist abzulehnen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 17. Juli 2024 wird vollumfänglich bestä- tigt.
3. Die Kosten und Entschädigungen des Falles gehen zu Lasten der X _________ AG." F. Die Gemeinde forderte am 31. Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde sowie die Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. G. Die Beschwerdeführerin replizierte am 22. November 2024. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG; SGS/VS 910.1) und mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführe- rin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat, wie nachfolgend ersichtlich, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
- 5 -
3. Die Beschwerdeführerin betreibt als Konzessionärin ein Elektrizitätswerk zur Strom- versorgung der Bevölkerung. Sie bezieht u.a. Wasser aus der A _________ und zwar mit der Wasserfassung C _________, welche sich auf 1 401.5 m.ü.M, südlich und ober- halb von G _________ befindet. Unterhalb dieser Fassung muss eine minimale Rest- wassermenge von 300 l/s fliessen (Ziff. 2 des Dispositivs des Konzessions-Genehmi- gungsentscheids vom 20. Juni 2007, S. 90). Die Wasserrückgabe erfolgt auf 628.5 m.ü.M. im Ort G _________. Die minimale Restwassermenge (300 l/s) ist auf der ge- samten Strecke zwischen Wasserentnahme und Wasserrückgabe einzuhalten und kann in diesem Abschnitt an einer beliebigen Stelle im Fliessgewässer gemessen werden (Kantonsgerichtsurteil A1 16 275 vom 11. August 2017 E. 8.4.1). Vorliegend ist nicht das Beregnungsprojekt an sich, sondern einzig die Wasserentnahme bei der Wasserfassung der E _________ Suone strittig, welche sich auf der Restwas- serstrecke also zwischen dem "C _________" und dem Dorf G _________ befindet. Wird hier Wässerwasser entnommen, mindert dies die Restwassermenge, welche zwingend mindestens 300 l/s aufweisen muss. Die Konzessionärin könnte folglich gezwungen wer- den, selbst weniger Wasser zur Stromerzeugung zu beziehen.
4. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin und der Gemeinde hinter- legten Belege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Akten betreffend die Be- regnungsanlage durch die Dienststelle für Landwirtschaft am 20. September 2024 ein- gereicht. Die vorhandenen Unterlagen enthalten mithin die entscheidrelevanten Sach- verhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beur- teilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichti- gung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweis- mittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere auf die von der Gemeinde bean- tragte Edition des Konzessionierungsdossier 2002 beim Staatsrat sowie des Vertrags vom 6./17. April 1935 betreffend die E _________-Wasserleite bei der Beschwerdefüh- rerin – verzichtet.
5. Es ist zunächst auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr seien zahlreiche Aktenstücke vorenthalten worden. Zur Stellungnahme der Gemeinde vom 13. Juni 2024 und zu den verschiedenen Mitberichten und den Stellungnahmen des Bundes habe sie sich vor der Genehmigung nicht äussern können. Des Weiteren sei der Entscheid nicht genügend begründet.
- 6 - 5.2 Der Staatsrat äussert sich zu dieser Rüge nicht. Die Gemeinde bestreitet eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. Sie führt aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin, dem Kanton und der Gemeinde diverse Sitzungen stattgefunden hätten und die Be- schwerdeführerin stets auf dem Laufenden gehalten worden sei. Seitens Beschwerde- führerin seien zudem nie um zusätzliche Informationen oder Unterlagen ersucht worden. Weiter setze sich der Staatsrat in seinem Entscheid umfassend mit den Vorbringen der Einsprecherin auseinander, so dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Ga- rantien ein (BGE 135 I 279 E. 2.2; 127 III 193 E. 3; Bundesgerichtsurteil 2C_1006/2017 vom 21. August 2018 E. 5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und 1003). 5.4 5.4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbe- sondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Be- gründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantona- len Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich die Be- gründung von Verfügungen statuiert. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht sub- stantiiert vor, inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet wurde. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. 5.5 5.5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene
- 7 - Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1 mit Hinweis). Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.2). Das Recht auf Aktenein- sicht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste. Es besteht auch unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich mithin ausdrücklich auch auf Dokumente, welche die Behörden nicht für entscheid- erheblich halten (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteile 1C_261/2023 vom
9. Dezember 2024 E. 3.1; 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_779/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.4). Vom Einsichtsrecht erfasst sind sämtliche Akten (Schrift- stücke, Bilder, Pläne, Tonträger, Filme, Fotos und andere Datenträger), die geeignet sind, Grundlage des bevorstehenden Entscheids zu bilden (vgl. WALDMANN, Basler Kom- mentar zur Bundesverfassung, 2. A., 2025, N. 54 zu Art. 29 BV). Art. 29 Abs. 2 BV ver- mittelt hingegen keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen (wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege) denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der ver- waltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Ge- brauch bestimmt sind (Bundesgerichtsurteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts gehören Berichte der sachkun- digen kantonalen Fachbehörden zu den Verfahrensakten, in die vor Erlass des Ent- scheids Akteneinsicht zu gewähren ist (Kantonsgerichtsurteil A1 21 32 vom 10. Januar 2022 E. 4.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hingegen vor, wenn die Vor- meinungen nicht Entscheidgrundlage bilden und lediglich Fakten oder Tatsachen verifi- zieren oder bestätigen (Kantonsgerichtsurteil A1 18 213 vom 23. August 2019 E. 2.4). 5.5.2 Der Staatsrat hat durch das Amt für Strukturverbesserungen verschiedene Vorm- einungen von kantonalen Dienststellen (Dienststelle für Raumentwicklung, Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft, Dienststelle Naturgefahren, Dienststelle für Umwelt – Sektion Umweltprüfung und Koordination, Dienststelle für Nationalstrassenbau, Dienst- stelle für Mobilität) sowie von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach zum Struktur- verbesserungsprojekt der Gemeinde eingeholt. Die Gemeinde deponierte ebenso eine abschliessende Vernehmlassung zur Einsprache (Beleg Nr. 36). Aus den Akten geht nicht hervor, dass diese Dokumente der Beschwerdeführerin vor der Entscheidfällung
- 8 - zugestellt worden sind. Gemäss Aktenlage ist die Beschwerdeführerin auch nicht dar- über in Kenntnis gesetzt worden, dass Vormeinungen eingefordert worden sind und dass diese beim Amt für Strukturverbesserungen eingesehen werden können. 5.5.3 Vorliegend bilden die eingeholten Vormeinungen der Dienststellen Entscheid- grundlage. Zahlreiche Auflagen und Bedingungen, die in den Vormeinungen der Dienst- stellen gestellt wurden, sind im Dispositiv des Staatsratsentscheids übernommen wor- den. Der Staatsrat hätte diese Vormeinungen der Beschwerdeführerin vor der Ent- scheidfällung zustellen müssen oder sie zumindest über den Eingang der Vormeinungen und die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Kenntnis setzen müssen. Es liegt diesbezüg- lich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vor. 5.6 Ob die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Beschwerde aus einem anderen Grund gutzu- heissen ist. 6. 6.1 Die Parteien sind sich über das Bezugsrecht der Gemeinde im Bereich der E _________ uneinig. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Wasserrechtskonzession. Mit der öffentlich beurkundeten Wasserrechtskonzession habe sich die Gemeinde bindend verpflichtet, der Beschwerdeführerin das Wasser der A _________ zur Verfügung zu stellen. Das Gewässer weise gemäss Genehmigungsentscheid des Staatsrats vom
20. Juni 2007 eine Abflussmenge vom 560 l/s auf, wobei 300 l/s an Restwasser garan- tiert werden müsse. Von den verbleibenden 260 l/s sei das von der Gemeinde bean- spruchte Wasser fast ein Drittel (80 l/s) oder ca. ein Fünftel (56 l/s), also eine wesentliche Menge in Bezug auf die Turbinierung. Die Gemeinde behaupte, ein althergebrachtes Recht an dieser beträchtlichen Menge Wasser ab einem hoch gelegenen Abnahmepunkt beanspruchen zu können. Dadurch werde die Konzession direkt verletzt. Die Behaup- tung der Gemeinde, der Plan bzw. das hydrologische Schema von 1928 berechtige sie zu einer bestimmten Wassermenge, werde im angefochtenen Entscheid nicht untersucht und damit auch nicht festgestellt. Die Gemeinde könne ausser dem Kontrakt vom
24. Juni 1997 keine anderen vertraglichen Verpflichtungen vorlegen. Die Existenz einer vor fast 100 Jahren geschlossen Vereinbarung zu behaupten, welche nie ausgeübt wor- den sei, sei zumindest gewagt. Wolle sich die Gemeinde auf eine bestimmte Wasserbe- zugsvereinbarung berufen, wäre sie wenigstens mitwirkungs-, wenn nicht sogar
- 9 - beweispflichtig. Erwiesen sei nur der Vertrag vom 24. Juni 1997 und das seit fast 100 Jahren funktionierende System der Speisung der Entnahmestelle J _________ durch das Pumpwerk K _________. Replicando hält die Beschwerdeführerin fest, dass sich die Gemeinde im Kern auf das im Grundbuch eingetragene hydrologische Schema von 1928 berufe und daraus einsei- tig abgeleitete Rechte hineininterpretiere. Eine vertragliche Abmachung oder eine nach- vollziehbare Willenserklärung zu diesem Schema werde nicht deponiert. Letzteres sei und bleibe ein Schema und werde auch durch wiederholte Nennung nicht zu einem Ver- trag. Es bestehe zweifellos ein anderer Vertrag, nämlich zur Berieselung ab der Pump- station K _________. Die Gemeinde verkenne, dass die vorgenannte Berieselung durch die vertragliche Vereinbarung vom 24. Juni 1997 sichergestellt werde. Damit sei eine neue Situation – mit Novationswirkung auf ältere Grundlagen – geschaffen worden. Zu- dem sehe die 1997 geschaffene Grundlage eine heute länger nötige Bewässerung je- weils bis zum 30. September vor. Sinnvollerweise werde das Wasser turbiniert, bevor es dann dem Nutzen der Bewässerung zugeführt werde. Die Vereinbarung 1997 sei mit Art. 7 der Wasserrechtskonzession vom 16. Dezember 2004 explizit übernommen worden. Der Vertrag von 1997 gelte damit weiter und sichere der Gemeinde das (turbinierte) Be- wässerungswasser. Die Gemeinde könne sich nicht beliebig auf ältere Grundlagen be- rufen; hier gebe es in mehreren Schritten neue und neuste Dokumente mit Novations- wirkung. Die Beschwerdeführerin negiert, zusammengefasst, die Existenz eines Vertrags zum vorliegend strittigen Wasserbezug ab E _________. 6.1.2 Die Gemeinde hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin das kommunale Recht auf Entnahme von 80 l/s ab E _________ verkenne. Dies sei Bestandteil des Konzessionsentscheids gewesen. Wie sich den Akten entnehmen lasse, verfüge die Ge- meinde über das Recht, zwischen dem 15. April und dem 15. August ab dem Standort E _________ 80 l/s zu entnehmen. Sie verweist auf Art. 7 (Abgabe von Wasser zur Bewässerung) der Verträge vom 16. Dezember 2004. Mit den Konzessionsverträgen sei explizit das Ergebnis der formellen und materiellen Umweltverträglichkeitsprüfung als Bestandteil des Vertrages erklärt worden. Mit der Bewilligung durch den Staatsrat sei auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, welche sich auf den ein- gereichten Bericht zur Umweltverträglichkeit mit seinen Anhängen und auch den Rest- wasserbericht stütze. Diesem Restwasserbericht lasse sich zweierlei entnehmen: Zum Ersten werde hier das bestehende Recht zur Wasserentnahme an der E _________ bestätigt und zum Zweiten sei ersichtlich, dass am Tag der Ortsschau die Fassung in
- 10 - der E _________ in Betrieb gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin sei somit die Nutzung des Rechts durch den Vertrag 1997 nicht aufgehoben worden. Vielmehr sei das bestehende Recht von der Gemeinde immer genutzt worden. Wie die im Restwasserbericht aufgeführten Dotationen ab der A _________ genau auf die entsprechenden Wasserleitungen aufgeteilt seien, lasse sich dem Anhang 2a zum Bericht zur Umweltverträglichkeit entnehmen. Im Übersichtsplan und in der Legende seien die Wasserleitungen aufgeführt. Unter den Bemerkungen betreffend die L _________-Wasserleitung sei folgender Hinweis angebracht: s. Plan Nr. 31416 lt. 5. Es handle sich dabei um das hydrologische Schema, welches auch im Grundbuch ein- registriert worden sei. Diesem Schema komme entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin sehr wohl rechtlicher Charakter zu, zumal sich das Dossier der Neu- konzessionierung explizit darauf bezogen habe. Unter den Bemerkungen zur E _________ werde aufgeführt, dass die Wasserrechte aufrechterhalten werden müs- sen. Dies sei somit für die Gemeinde Bedingung für die Neukonzessionierung gewesen. Der Entscheid des Staatsrates vom 20. Juni 2007 habe somit auch die Wasserentnahme von 80 l/s ab der E _________ genehmigt und bestätigt. Der Vertrag betreffend die E _________ sei am 6./17. April 1935 geschlossen worden. Dieser Vertrag sei bei der Beschwerdeführerin zu edieren. Weiter zeige das Schreiben vom 28. Januar 1976, dass der entsprechende Vertrag geschlossen worden sei. Der Gemeinde stehe unabhängig vom Vorliegen dieses Vertrags das Entnahmerecht an der E _________ zu, da dies in den neuen Konzessionsverträgen und im Konzessionsentscheid explizit vereinbart und vom Staatsrat entsprechend homologiert worden sei. Das von der Beschwerdeführerin bestrittene Recht liege nachweislich vor. 6.2 Der Staatsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, das aufgelegte Bewässerungs- projekt trage dazu bei, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der offenen Flächen zu sichern und die Suonen als Hauptwasserleitungen (Zuleitungen) zu erhalten. Durch die Reduktion der Ausbauwassermenge (Wasserbedarf) von 80 auf 56 l/s könne künftig Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung während der Vegetationsperiode einge- spart werden und stünde der X _________ AG oder Dritten zur Verfügung. Die Dienst- stelle für Umwelt (DUW) habe in ihrer Vormeinung festgehalten, dass die Fassung in ihrer Datenbank unter M _________ aufgelistet sei und die Dotierung der Suone E _________ Bestandteil der vom Staatsrat genehmigten Konzessionserneuerung der X _________ AG beim Heimfall 2007 gewesen sei. Die X _________ AG müsse 80 l/s für die Dotierung der Suone E _________ abgeben. Dieses althergebrachte Wasserbe- zugsrecht sei bei der Neukonzessionierung bereits berücksichtigt worden. Es würden keine neuen Fassungen erstellt, sondern die bestehenden und rechtlich gesicherten
- 11 - Wasserrechte benutzt werden. Weiter hält der Staatsrat fest, dass sich die Gemeinde auf die Wasserrechtskonzession aus dem Jahre 1924 beziehe, welche mit Vertrag vom
16. Dezember 2004 erneuert worden sei. Gemäss Art. 7 würden die Bewässerungs- rechte aufrechterhalten bleiben und in separaten Verträgen geregelt werden. Dies sei in der Konzessionsgenehmigung vom 20. Juni 2007 bestätigt worden. Auf Gebiet der Ge- meinde betreffe dies u.a. die E _________-Wasserleitung, wobei der Gemeinde bis heute die separaten Verträge nicht vorgelegt worden seien. Die Gemeinde beziehe sich auf einen Plan aus dem Jahr 1928, welcher Bestandteil der Wasserrechtskonzession gewesen sei. Gemäss diesem Plan habe die Gemeinde das Recht zu einem Wasserbe- zug von 80 l/s für die Wasserleitung E _________ vom 15. April bis am 15. August. Von diesem Recht für die Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen werde bis heute Gebrauch gemacht. Schliesslich sei die Wasserfassung im kantonalen Inventar der Was- serentnahmen aufgeführt und als landwirtschaftliches Wasserrecht nach Kehrordnung beschrieben. Weiter führt der Staatsrat aus, es habe keine Einigung zwischen der Ge- meinde und der X _________ AG erzielt werden können. Der Staatsrat stützt sich auf den Konzessionsvertrag vom 16. Dezember 2004 und die entsprechende Konzessions- genehmigung vom 20. Juni 2007 und kommt zum Schluss: Die Ausarbeitung von sepa- raten Verträgen ist dabei in erster Linie Aufgabe der Konzessionsnehmerin. Das alther- gebrachte Wasserbezugsrecht der Wasserleite E _________ wurde bei der Neukonzes- sionierung der Wasserrechte bereits berücksichtigt und entspricht den gesetzlichen Be- stimmungen. (…) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die bestehenden Wasserrechte durch das vorliegende Projekt nicht tangiert werden und dieses dazu bei- trägt, Wasser einzusparen und für anderweitige Zwecke freizugeben. Im Übrigen ist die Einsprache abzuweisen. Die Vorinstanz ist mithin davon ausgegangen, das strittige Bezugsrecht liege vor. 6.3 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Wasserentnahme von 80 l/s durch die Gemeinde auf der Restwasserstrecke die erteilte Konzession verletzt bzw. ob die Kon- zession eine solche Entnahme zulässt. Lässt sie eine solche zu, da dies zwischen den Parteien vereinbart wurde, erweist sich die entsprechende Rüge als unbegründet. Ist hingegen die Wasserentnahme von 80 l/s in der Konzession nicht vorgesehen, führt dies noch nicht zur Gutheissung dieses Rügepunkts. Diesfalls wäre in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Entnahme der Gemeinde auf der Restwasserstrecke die in der Konzession vorgesehene Mindestrestwassermenge von 300 l/s erhöhen müsste.
- 12 - 6.4 Das Kantonsgericht hat zur Feststellung des Sachverhalts folgende Akten zu be- rücksichtigen: 6.4.1 Schemen: Sowohl die Gemeinde (S. 155) als auch die Beschwerdeführerin (S. 96) haben ein hyd- rologisches Schema von Nov. 1928 / 31. Juli 1941 eingereicht. Die Beweismittel weisen jedoch Unterschiede auf: Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schema sieht die E _________ Wasser- leite unter der Nummer 5 vor:
Neben der E _________ Wasserleite ist auf dem Dokument kein "x" angebracht, jedoch ist der Zusatz "15. Ⅳ ÷ 15. Ⅷ 80 l/s" vermerkt. Gemäss Legende bedeutet "x", dass die Wasserentnahme vertraglich geregelt ist.
Das von der Gemeinde eingereichte Schema weist diesbezüglich Abweichungen auf:
Die verschiedenen Wasserleiten die mit einem "x" versehen sind, weisen nun unter de- ren Bezeichnung die Bemerkung "Vertrag vom" gefolgt von dem entsprechenden Datum auf. Für die hier interessierende E _________ Wasserleite ist allerdings direkt darunter kein entsprechender Zusatz aufgeführt. In einem grösseren Abstand ist sodann ver- merkt: "Nr. 1.2.3.4.a.b.c.5.6 Siehe Vertrag Gemeinde G _________", jedoch ohne An- gabe von einem Datum. Ein entsprechender Vertrag liegt nicht in den Akten.
- 13 - 6.4.2 Vertrag F _________-Wasserleite: Die Gemeinde, handelnd für die Bewässerungsberechtigten der F _________-Wasser- leite, schloss mit der Vorgängergesellschaft D _________ am 6./17. April 1935 einen Vertrag (S. 156 - 160). Dieser besteht aus sieben Artikeln und betrifft die F _________- Wasserleite. Gemäss diesem Vertrag sind die F _________geteilen (d.h. die Bewässe- rungsberechtigten der F _________-Wasserleite) berechtigt, jedes Jahr vom 24. April bis zum 31. August 45 l/s Wasser an der Fassung der F _________-Wasserleite aus dem N _________ zu entnehmen. Art. 6 dieses Vertrages statuiert Folgendes: Dieser Vertrag gilt auf die Dauer der Konzession, d.h. bis 13. Februar 1996.
6.4.3 Rechnung Reinigungsarbeiten: Die D _________ retournierte der ehemaligen Gemeinde G _________ (ehemalige Ge- meinde; d.h. vor der Fusion) am 28. Januar 1976 die Rechnung vom 16. Januar 1976 für eine Entschädigung der Reinigungsarbeiten an der E _________-Wasserleite (S. 161-162) und nahm von der Bezahlung der Rechnung Abstand. Sie führte als Begrün- dung aus, dass die D _________ für Unterhaltsarbeiten während der Bewässerungspe- riode keinerlei Entschädigungen ausrichte. Die Konzessionärin zitierte den Artikel 3 aus dem Vertrag vom 17. April 1935 wie folgt: "Die D _________ bringt jeweils vor Beginn der jährlichen Bewässerungsperiode die Fassung in betriebsfä- higen Zustand. Der Betrieb und die Instandhaltung der Fassung während der Bewässerungszeit ist Sache der Gemeinde G _________. Die Instandhaltung muss derart sein, dass die in Art. 1 angegebene Wasser- menge auch in Zeiten geringer Wasserführung ohne Verlust in die Wasserleite geleitet werden kann. Bei mangelhafter Instandhaltung der Fassung ist die D _________ berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Gemeinde G _________ selbst auszuführen. Grössere Reparaturen infolge teilweiser oder gänz- licher Zerstörung der Fassung durch Hochwasser übernimmt die D _________ auf ihre Kosten." Die D _________ präzisierte in diesem Schreiben nicht, um welchen konkreten Vertrag vom 17. April 1935 es sich handelt. Der einzige – sich in den Akten befindende – Vertrag, der dieses Datum aufweist, ist jedoch der obgenannte der F _________-Wasserleite vom 6./17. April 1935. Der Wortlaut des im Schreiben der D _________ vom 28. Januar 1976 zitierten Artikels 3 stimmt Wort für Wort mit Artikel 3 des F _________-Vertrages überein. Es ist mithin nicht auszuschliessen, dass die entsprechende Bestimmung ana- log angewandt wurde.
- 14 - 6.4.4 Staatsratsentscheid: Der Staatsrat des Kantons Wallis hiess mit Entscheid vom 13. Dezember 1995 (S. 35-
37) das Gesuch der D _________ vom 13. September 1995 um Anordnung von provi- sorischen Massnahmen gut. Er ermächtigte die D _________ den Betrieb der Kraftwerk- anlage D _________ nach Ablauf der Wasserfallkonzession [d.h. 12. Februar 1996] bis zur Neuordnung der Nutzung der A _________ Wasser weiterzuführen, längstens aber bis zum Ablauf der übrigen A _________-Konzessionen der D _________ [d.h. bis am
29. Mai 2002]. 6.4.5 Vereinbarung Berieselung ab Pumpstation: Die ehemalige Gemeinde und die D _________ schlossen am 24. Juni 1997 eine Ver- einbarung betreffend die Berieselung G _________ ab Pumpstation G _________ ab (S. 38 ff.). Die Idee war, das für die Stromerzeugung verwendete Wasser anschliessend wieder hinaufzupumpen, um es für die Bewässerung zu verwenden. Der Einleitung dieses Vertrags ist zu entnehmen, dass im Pumpenhaus der D _________ in G _________ zwei Pumpen installiert gewesen waren, die Wasser vom O _________ zum Wasserabgabeort J _________ hinauf pumpten. Die ehemalige Ge- meinde plante eine Beregnungsanlage, welche das damalige Bewässerungssystem auf Gemeindegebiet ersetzen sollte. Für dieses Projekt waren insgesamt drei Hochdruck- pumpen der ehemaligen Gemeinde vorgesehen, die in zwei Etappen realisiert werden sollten. Die D _________ sollte den notwendigen Platz im Pumpenhaus zur Verfügung stellen. Die erste Etappe sah die Installation der Pumpe 1 (35 l/s) vor, welche Wasser für die Berieselung im Gebiet "P _________" liefern sollte, wobei präzisiert wurde: Die bisherigen Wasserlieferungen an die Gemeinde G _________ werden nach dem Aus- bau der 1. Etappe nicht berührt und bleiben wie bis anhin bestehen. Die zweite Etappe sah zwei weitere gemeindeeigene Pumpen (Pumpe 2 und 3 von je 105 l/s) vor, die das Wasser für die Gesamtberieselung bereitstellen. Nach dem Endausbau war vorgesehen, eine der beiden ursprünglichen Pumpen der D _________ zu demontieren. Die Wasser- abgabezeit wurde vertraglich vom 1. April – 30. September von Montag bis Samstag von 5.00 Uhr – 22.00 Uhr geregelt. Gemäss Art. 6 in fine des Vertrages vom 24. Juni 1997 waren nach dem Endausbau sämtliche Wasserlieferungen an die ehemalige Gemeinde neu zu überprüfen. Ferner sah Art. 9 unter der Marginalie Dauer Folgendes vor: Der vorliegende Vertrag wird bis zum Ablauf der Wasserrechtskonzessionen zwischen der Gemeinde G _________ und der D _________ abgeschlossen. Die Vertragsparteien
- 15 - verpflichten sich, beim Zustandekommen eines neuen Konzessionsvertrages diesen Vertrag anzupassen bzw. neu zu regeln. Das Kantonsgericht stellt sich mithin die Frage, warum eine kostspielige Pumpstation unterhalb der Turbinierung errichtet werden soll, sofern bereits eine vertragliche Rege- lung besteht, wonach das Wässerwasser weiter oben direkt aus dem N _________ be- zogen werden kann. Aus den Akten ergibt sich ferner nicht, welches Gebiet mit dieser Pump-Lösung tatsächlich berieselt wird bzw. was unter Gesamtberieselung zu verste- hen ist. 6.4.6 Beilagen Konzessionserneuerung: Für die Konzessionserneuerung wurden verschiedene Dokumente und Berichte ausge- arbeitet. So auch der Restwasserbericht vom September 2001 (S. 145 - 148), welcher die Gemeinde auszugsweise zu den Akten reichte. Betreffend den Dotationen ist diesem Bericht Folgendes zu entnehmen (Fussnoten im Text entfernt): "2.
DOTATIONEN AB DER A _________ Im Restwasserabschnitt, zwischen der Fassung im C _________ und der Rückeinleitung in G _________, leiten 4 Wasserleitungen Wasser in die Gebiete Q _________ und R _________, dies auf einer Länge des Baches von mindestens 600 m (siehe Darstellung 5): F _________ W. und L _________ W. auf der linken Seite, S _________ W. und E _________ W. auf der rechten Seite. Es handelt sich dabei und die folgenden Dotationen:
80 I/s zwischen dem 15. April und dem 23. April, 125 I/s zwischen dem 24. April und dem 30. April, 185 I/s zwischen dem 1. Mai und dem 15. August, 70 I/s zwischen dem 16. August und dem 31. August. Die Ausleitungsmengen dieser Wasserleitungen sind, mit Ausnahme in den Perioden mit einem Überlauf an der Fassung im C _________ – während rund zwanzig Tagen im Jahr (vor allem während der Monate Juni und Juli) – durch den Abfluss des Zwischeneinzugsgebietes gesichert. Am Tag der Ortsschau vom 5. Mai 2001 waren die Fassungen des F _________ W., des L _________ W. und des E _________ W. in Betrieb: in der S _________-Wasserleitung dage- gen floss kein Wasser (Fassung aufgegeben?). Die Ausleitung am Fuss des Wasserfalls der A _________ (120 I/s), oberhalb des Dorfes G _________, dient der Brandbekämpfung und landwirtschaftlichen Bedürfnissen. Die gesamte bei der Fassung im C _________ abzugebende Dotation muss für die ganze Rest- wasserstrecke der A _________ gesichert sein, und zwar bis zur Einmündung in die Rhone – diese Dotation darf weiter unten auf keinen Fall für landwirtschaftliche oder andere Bedürfnisse (Brandbekämpfung) abgeleitet oder unterbrochen werden. Im einzelnen bedeutet dies: Wasserleitungen im Gebiet Q _________ und R _________: In besonders trockenen Sommern gibt die D _________ die von der Landwirtschaft benötigten und vertraglich festgelegten Wassermengen sowie eine Mindestrestwassermenge von 320 I/s unterhalb dieser Fassungen ab,
Ableitung am Fuss des Wasserfalls der A _________: die Gemeinde G _________ wird zusammen mit der D _________ die Bedürfnisse der Brandbekämpfung neu festlegen, um eine dauernde Rest- wassermenge von mindestens 330 I/s zwischen dem GG _________ und der Einmündung der A _________ in die Rhone zu gewährleisten. Bei ungenügendem Abfluss – gemäss Vertrag – wird die fehlende Menge durch Pumpen aus dem O _________ kompensiert."
- 16 - 6.4.7 Umweltverträglichkeitsbericht: Der für die Konzessionserneuerung ausgearbeitete Umweltverträglichkeitsbericht ver- fügt über einen Anhang 2a (S. 149- 154), welcher von der Gemeinde ebenfalls auszugs- weise eingereicht wurde. Diesem ist betreffend der F _________- und der E _________- Wasserleitung (Stand: 31. Mai 2001) Folgendes zu entnehmen:
6.4.8 Konzessionsverträge 2004: Die Wasserrechtskonzession der D _________ zur Nutzbarmachung der Wasserkraft der A _________ zur Gewinnung elektrischer Energie verfiel sodann am 29. Mai 2002. Die Gemeinden T _________ und G _________ übten den Heimfall aus. Im Juni 2002 wurde aus der D _________ die X _________ AG (vgl. den Auszug des Handelsregis- ters mit Löschungen). Die Verleihungsgemeinden (T _________ und G _________) ge- währten der X _________ AG mit zwei Verträgen vom jeweils 16. Dezember 2004 eine Wasserrechtskonzession für die Nutzbarmachung der Wasserkraft der A _________ auf ihren Gemeindegebieten. Ein Vertrag betrifft die Gemeinden T _________ und G _________ für ein Bruttogefälle von 297.5 m der A _________, von der Anfangskote auf 1 401.5 m.ü.M. bis zur Gemeindegrenze Z _________ auf 1 104 m.ü.M. (S. 42 ff.). Der zweite Vertrag betrifft einzig die Gemeinde G _________ für ein Bruttogefälle der A _________ von 94.5 m (von der Gemeindegrenze Z _________ 723 m.ü.M. bis zur Endkote auf 628.5 m.ü.M.) Diese Verträge sehen in Art. 7 unter der Marginalie "Abgabe von Wasser zur Bewässerung" Folgendes vor: "Die Bewässerungsrechte, welche die frühere D _________ AG zur Bewässerung auf Gemeindegebiet den Verleihungsbehör- den eingeräumt hat, bleiben vollumfänglich durch die Rechtsnachfolgerin, der X _________ AG als heutiger Konzessionärin, aufrechterhalten und werden in separaten Verträgen geregelt, insbesondere betrifft dies für die Gemeinde T _________ die Ab- gabe von Wässerwasser ab U _________ des Zulaufstollens C _________, T _________ sowie die Wasserleitung an die V _________ auf Gebiet der Gemeinde T _________, und für das Gemeindegebiet G _________ für die F _________-
- 17 - Wasserleitung, E _________-Wasserleitung und J _________-Wasserleitung, Beriese- lung ab W _________ und AA _________-Wasserleitung." bzw. "Die Bewässerungs- rechte, welche die frühere D _________ AG zur Bewässerung auf Gemeindegebiet der Verleihungsbehörde eingeräumt hat, bleiben vollumfänglich durch die Rechtsnachfolge- rin, der X _________ AG als heutiger Konzessionärin, aufrechterhalten und werden in separaten Verträgen für die F _________-Wasserleitung, die E _________-Wasserlei- tung, die J _________-Wasserleitung, für die Berieselung ab W _________ und für die AA _________-Wasserleitung geregelt." 6.4.9 Konzessionsgenehmigung durch den Staatsrat: Der Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte unter verschiedenen Auflagen und Bedin- gungen die von den Gemeinden T _________, Z _________, G _________, BB _________ und CC _________ an die X _________ AG erteilten Konzessionen zur Nutzung der Wasserkraft der A _________, des DD _________, der EE _________ und des FF _________ am 20. Juni 2007 (S. 77 ff.). Unter Ziffer 4.7 (Landwirtschaft) ist in der Genehmigung festgehalten, dass die Wasserrechtskonzessionsverträge der Ge- meinden T _________, Z _________, G _________, BB _________ und CC _________ die Abgabe von Wasser für die Bewässerung jeweils in Artikel 7 regeln. Dabei bleiben die bestehenden Bewässerungsrechte vollumfänglich aufrechterhalten und werden in separaten Verträgen geregelt (S. 85 f.). Gemäss Konzessionsgenehmigungsentscheid muss für die A _________ das ganze Jahr unterhalb der Fassung eine minimale Rest- wassermenge von 300 l/s fliessen (Ziff. 2 des Dispositivs). Weiter hält der Entscheid folgende Massnahmen im Dispositiv fest (S. 93 f.): "Gewässerschutz (…) Je nach Bedarf sollen die Wasserfassungen in der A _________ (Z _________, S _________, F _________, L _________, E _________, GG _________) neu gestaltet wer- den, um jederzeit unterhalb von C _________ die Restwassermenge von 300 l/s sicherzustel- len. Zudem sollen falls nötig die Fassungschwellen für die Fische wanderungstauglich gestal- tet werden. (…) Zusätzliche Massnahmen zu Lasten von Drittpersonen: (…) Durch die Gemeinde G _________: Anpassung und Aktualisierung der bestehenden Verträge für die Fassungen des Wässerwassers, um die Wasserbewirtschaftung zu optimieren und jederzeit die oben erwähnten Restwassermenge zu gewährleisten. Der Dienststelle für Um- weltschutz ist eine Kopie dieser aktualisierten Verträge zuzustellen, worin die Koordinaten der Entnahme, die Wassermengen, die Entnahmeperioden sowie die Bedingungen, welche die Sicherstellung der Dotierwassermenge talwärts ermöglichen, aufgeführt werden. (…)
- 18 - Landwirtschaft (…) Die bestehenden Bewässerungsrechte bleiben vollumfänglich aufrechterhalten. Die in Art. 7 der Konzession in Aussicht gestellten separaten Verträge zur Regelung dieser landwirtschaft- lichen Wasserrechte sind der Dienststelle für Landwirtschaft zur Kenntnis zu bringen." 6.4.10 Dossier Beregnungsanlage: Das öffentlich aufgelegene Dossier betreffend die Beregnungsanlage enthält neben den verschiedenen Projektplänen auch einen technischen Bericht mit Kostenvoranschlag vom 30. August 2022 sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht vom 15. September 2022. Diesem Umweltverträglichkeitsbericht ist auf S. 21 ff. Folgendes zu entnehmen: "Die Suone E _________ bezieht ihr Wasser von der A _________ und hat das Netz der traditi- onellen Bewässerung versorgt. In der Vorstudie wurden verschiedene Möglichkeiten des Was- serbezugs für die Beregnung abgeklärt und Wassermessungen durchgeführt. Die Dotierung der Suone E _________ ist Bestandteil der vom Staatsrat genehmigten Konzessionserneuerung der X _________ AG beim Heimfall 2007. Die X _________ AG muss 80 I/sec für die Dotierung der Suonen E _________ abgeben: Dieses althergebrachte Wasserbezugsrecht wurde bei der Neukonzessionierung bereits berück- sichtigt und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Winter ist massgebend für die Rest- wassersituation in der A _________ und damit die Dotierwassermenge der X _________. Die Ergebnisse der Abflussmessungen in der E _________ sind im technischen Bericht detailliert aufgeführt. (…) Gemäss Angaben des BAFU, siehe Tabelle 6-1, ist in der A _________ auf Höhe der Fassung Suone E _________ mit folgenden mittleren Abflüssen zu rechnen:
Der Wasserbezug für die E _________ aus der A _________ fällt mit 80 l/sec mengenmässig im Vergleich zur Gesamtwassermenge in den Sommermonaten nicht ins Gewicht. Der Wasserbe- zug wurde bei der Konzessionserneuerung berücksichtigt. Die Wasserrechte bleiben mit der Umstellung von traditioneller Bewässerung auf Beregnung be- stehen. Effektiv wurde die traditionelle Bewässerung am Hang bereits durch individuelle, unkon- trollierte Wasserentnahme ersetzt. Im Dorf G _________ wird weniger Wässerwasser von der HH _________wasserleitung bezogen. (…)Tendenziell wird mit der Beregnungsanlage weniger Wasser aus der E _________ bezogen als bei traditioneller Berieselung. Die Wasserentnahme erfolgt wie bei der traditionellen Bewässerung aus der bestehenden Suone E _________ und nicht direkt aus einem natürlichen Fliessgewässer. (…) Die Wasserentnahme erfolgt wie bei der traditionellen Bewässerung am Hang weiterhin aus der Suone E _________. Der Wasserver- brauch wird im Vergleich zur traditionellen Bewässerung reduziert, doch werden bisher durch die HH _________wasserleitung bediente Flächen neu an die E _________ angeschlossen." Auch der technische Bericht (S. 8) befasst sich mit dem Wasserbezug aus der Wässer- wasserleitung wie folgt:
- 19 - "Die Dotierung der Wässerwasserleitungen der X _________ AG ist Bestandteil der vom Staatsrat genehmigten Konzessionserneuerung. Die X _________ AG muss Wässerwasser für die Dotierung der Suone E _________ wie folgt abgeben: • E _________: zwischen 15.04. – 15.08., Mo-Sa zwischen 05h00 – 22h00 80 I/s Diese Wasserrechte bleiben mit der Umstellung von traditioneller Bewässerung auf Beregnung be- stehen. Tendenziell wird mit den Sprinklern weniger Wasser bezogen. Es wird keine neue Fassung in der A _________ gebaut. Die Wasserentnahme erfolgt aus einer bestehenden Suone E _________ und nicht direkt aus einem natürlichen Fliessgewässer. Diese Wässerwasserleitung ist heute noch in Betrieb und sorgt für eine flächendeckende Bewässe- rung des in Frage stehenden Perimeters. Zur Ermittlung der effektiven Wassermenge entlang der E _________ wurden Abflussmessungen an verschiedenen Standorten während der Frühlings- und Sommersaison durchgeführt. (…)"
6.4.11 Besprechungsprotokoll vor Einsprache: Am 16. Dezember 2022 fand eine Besprechung zwischen dem Amt für Strukturverbes- serungen, dem Ingenieurbüro und der Gemeinde statt (Beleg Nr. 6). Der Aktennotiz ist u.a. Folgendes zu entnehmen: Mit der X _________ AG soll eine Besprechung stattfin- den, um klar festzulegen, wieviel Wasser wann und zu welchem Preis via E _________ bezogen werden kann. In zeitlicher Hinsicht ist diese Aktennotiz noch vor der Einsprache der X _________ AG vom 21. März 2023 erfolgt. Es stellt sich die Frage, wie die zitierte Empfehlung anschlies- send beachtet worden ist.
6.4.12 Stellungnahme Dienststelle: Die fachkundige kantonale Dienststelle für Umwelt, Sektion Umweltprüfung und Koordi- nation, liess sich mit Stellungnahme vom 21. April 2023 zum Strukturverbesserungspro- jekt vernehmen. Unter Ziff. 3.2 Gewässer führt die Fachbehörde unter dem Titel Ober- flächengewässer Folgendes aus:
- 20 - "Das Projekt nutzt die bestehende Wasserfassung E _________ an der A _________ und das Bewässerungssystem der Gemeinde Z _________. Durch das Projekt wird die bestehende Was- serfassung E _________ an der A _________ nicht verändert. Die Koordinaten der Wasserfassung E _________ sind nicht angegeben. Die Datenbank der Dienststelle für Umwelt (DUW) enthält eine mögliche Wasserfassung: M _________, Höhe 770 m.ü.M. (_________). Wie im UVB im Kap. 6.5.2 angegeben, ist die Dotierung der Suonen E _________ Bestandteil der vom Staatsrat genehmigten Konzessionserneuerung der X _________ AG beim Heimfall
2007. Die X _________ AG muss 80 I/sec für die Dotierung der Suonen E _________ abgeben: Dieses althergebrachte Wasserbezugsrecht wurde bei der Neukonzessionierung bereits berück- sichtigt und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Es werden keine neuen Fassungen erstellt, sondern die bestehenden und rechtlich gesicherten Wasserrechte benutzt. Die Konzession X _________ AG und die Bewilligung für die Wasserentnahme von 2007 behan- deln die Entnahme II _________ bei 1'401.5 m.ü.M. (_________). Diese Dokumente legen ins- besondere die Restwassermenge fest, die unterhalb der Entnahme II _________ belassen wer- den muss. Die Bewilligung für die Wasserentnahme aus der A _________ für die Suone E _________ ist weder Teil der Konzession X _________ AG noch der Bewilligung für die Was- serentnahme von 2007 II _________. Die Entnahme für die Suone E _________ scheint von einem zeitlosen Recht zu profitieren. Die Wasserrechte der Entnahme aus der A _________ und dem JJ _________ für die Suone E _________ und für das KK _________ (Z _________) scheinen uralt zu sein. Es wurden keine Dokumente übermittelt, die diese erworbenen Rechte belegen. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtshofs [sic!] 145 Il 140 vom 29. März 2019 müssen zeitlich unbegrenzte Wasserrechte (oder alte Wasserrechte) in vollem Umfang und überwiegend ent- schädigungslos den derzeit geltenden Regelungen unterworfen werden. Die Entnahme aus der A _________ für die Suone E _________ ist von diesem Urteil betroffen. Für die Entnahme aus der Suone E _________ ist keine kantonale Bewilligung nach Art. 29 GSchG erforderlich. Für die Entnahme aus dem KK _________ ab Z _________ ist keine kantonale Bewilligung nach Art. 29 GSchG erforderlich. Für die Entnahme von Wasser aus der A _________ und dem JJ _________ ist eine kantonale Bewilligung nach Art. 29 GSchG erforderlich. Die übermittelten Dokumente sind unvollständig und ermöglichen es nicht, Entnahmegenehmi- gungen im Sinne von Art. 29 GSchG zu erstellen. Auflagen und Bedingungen [2] Ein Dossier zur Regularisierung der vom Projekt betroffenen Fassungen in der A _________ und dem JJ _________ (Speisung der Suone E _________, Speisung des KK _________ — Z _________, scheint M _________ zu entsprechen,) muss der DUW innerhalb von 5 Jahren übermittelt werden und folgende Elemente enthalten:
[a] Nachweis des bestehenden Wasserrechts
[b] Antrag auf Genehmigung der Entnahme von Wasser aus einem Wasserlauf (Formular auf der DUW-Website https://www.vs.ch/web/sen/demander-autorisation-preleve- ment-eau) mit Umweltverträglichkeitsnotiz/-bericht (1 Formular pro Wasserentnahme).
[c] Bericht über die Restwassermengen (gemäss Anleitung "Angemessene Restwasser- mengen – Wie können sie bestimmt werden", BUWAL, 2000). Die Auswirkungen des Klimawandels auf die von der Wasserentnahme betroffenen Flüsse müssen ebenfalls präzisiert werden (Einfluss auf die Abflussmenge Q347, Folge für die Ökologie und Schlussfolgerung zu den vorgeschlagenen Restwassermengen).
[d] Es ist eine vollständige Bestandsaufnahme der bestehenden Wasserentnahmen in den betroffenen Einzugsgebieten erforderlich. Mindestens die flussabwärts gelegenen Wasserentnahmen müssen berücksichtigt werden, um eine ausreichende Restwasser- menge für eine zukünftige Regulierung dieser Entnahmen zu gewährleisten. Dieses Inventar ist insbesondere in Form einer Übersichtstabelle vorzulegen, die mindestens
- 21 - folgende Angaben enthält: Name des gefassten Wasserlaufs, Koordinaten und Höhe der Wasserentnahme, Wasserrecht, Nutzung (z.B. Bewässerung, Trinkwasser, Suone), Nutzungszeitraum, aktueller und zukünftiger Zustand (z.B. beibehalten, geän- dert, reguliert, aufgehoben), Entnahme- und Dotierwassermenge, DUW-Identifikator, falls vorhanden (gemäss https://www.vs.ch/de/web/egeo/environ-nement).
[e] Der aktuelle und zukünftige (in 30 Jahren) Bedarf der Wasserentnahmestellen muss ermittelt und begründet werden. Die Einführung von Massnahmen, die die Nutzung der Ressource einschränken, ist zu bevorzugen.
[f] Eine Beschreibung mit Fotografien der bestehenden und zukünftigen Wasserfassun- gen, die der gesetzlichen Grundlage entsprechen (Anhang 1, Ziff. 1, Abs. 2 GSchV). [3] Spätestens zwei Jahre nach der Genehmigung des Meliorationsprojekts muss der DUW eine provisorische Version des Regularisierungsdossiers vorgelegt werden. [4] Sobald das Meliorationsprojekt genehmigt ist, muss eine Durchflussmessung der Wasser- läufe an den Wasserfassungen durchgeführt werden, um den Q347, die Restwassermenge und die Dotierwassermenge so gut wie möglich bestimmen / präzisieren zu können. Diese Durchflussmessungen müssen kontinuierlich und über das ganze Jahr hinweg erfolgen."
6.4.13 Faktischer Wasserbezug: Es ist schliesslich nicht ausser Acht zu lassen, dass der Bezug bei der E _________ erstellt ist. Wasser ist dort folglich seit Jahren aus der A _________ bezogen worden. Es stellt sich hier die Frage, ob dieses Vorgehen aufgrund eines Staatsratsentscheids genehmigt worden ist oder hätte werden sollen (vgl. Art. 35 und 39 Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957). 6.5 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt unter Würdigung obgenannter Beweismittel zu prüfen, ob das von der Gemeinde geltend gemachte Wasserbezugsrecht von 80 l/s im Konzessionsvertrag bzw. dem Homologationsentscheid bewiesen ist. 6.5.1 Konzessionen weisen sowohl vertragliche als auch hoheitliche Elemente auf. Der Inhalt der vertraglichen Bestimmungen wird durch die Parteien ausgehandelt. Demge- genüber ergeben sich die einseitigen Bestimmungen direkt und zwingend aus dem Ge- setz. In Bezug auf die vertraglichen Elemente, namentlich diejenigen Fragen, die von Gesetzes wegen unterschiedlich geregelt werden können, ist die Konzession wie ein öffentlichrechtlicher Vertrag auszulegen. Wie bei einem privatrechtlichen Kontrakt ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen. Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeit- punkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt wer- den, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 2C_246/2024 vom 22. Mai 2025 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 150 II 83 E. 7).
- 22 - 6.5.2 Das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 (kWRG; SGS/VS 721.8) bestimmt in Art. 42 kWRG betreffend die Benutzung der Be- wässerungskanäle Folgendes: 1 Die Ableitung von Wässerwasser durch Leitungen und Kanäle, die Geteilschaften oder Grundeigentümern gehören, bleibt vorbehalten. Wo der Ortsbrauch oder die Konzession nichts anderes bestimmen, wird jedoch diese Ableitung auf die Zeit zwischen dem 1. April und 30. September beschränkt. 2 Ausserhalb dieser Zeit darf sie nur mit Bewilligung des Staatsrates erfolgen. Diese wird nur ausnahms- weise in Fällen absoluter Notwendigkeit und nach Anhörung der Beteiligten gegeben. 3 Die Erlaubnis wird nur für einzelne Fälle, eine bestimmte Wassermenge und eine begrenzte Zeitdauer erteilt. 4 Erweist sich die Schaffung neuer Bewässerungsanlagen als notwendig, so können die verliehenen Nut- zungsrechte, wenn die Konzession nichts anderes bestimmt, nur gegen Entschädigung eingeschränkt wer- den (Art. 48 dieses Gesetzes und Art. 43 WRG). Der Wortlaut von Art. 39 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Was- serkräfte vom 5. Februar 1957 ist vergleichbar. Der obligatorische Inhalt der Konzession wird in Art. 54 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) und der fakultative Inhalt in Art. 55 WRG bestimmt. Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbe- nes Recht auf die Benutzung des Gewässers (Art. 43 Abs. 1 WRG). Das einmal verlie- hene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden (Art. 43 Abs. 2 WRG). Der vorliegend strittige Wasserbezug aus der Suone E _________ gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Konzession und hat mithin vertraglichen Charakter. 6.5.3 Die beiden Konzessionsverträge vom 16. Dezember 2004 sehen jeweils in Artikel 7 vor (vgl. E. 6.4.8), dass die bestehenden Bewässerungsrechte aufrechterhalten blei- ben und in separaten Verträgen geregelt werden. Ob diese separaten Verträge bereits abgeschlossen wurden oder ob diese erst noch zu schliessen sind, geht aus den Kon- zessionsverträgen nicht explizit hervor. Das Dispositiv des staatsrätlichen Konzessions- Genehmigungsentscheids vom 20. Juni 2007 (vgl. E. 6.4.9) greift beide Möglichkeiten (separate Verträge liegen bereits vor bzw. sind noch abzuschliessen) auf: Einerseits sind die in Aussicht gestellten separaten Verträge der Dienststelle für Landwirtschaft zu über- mitteln. Dies können sowohl künftige als auch bereits abgeschlossene Verträge sein. Andererseits wird die Gemeinde aufgefordert die bestehenden Verträge anzupassen und zu aktualisieren. Die Aktualisierung hat dabei die Restwassermenge von 300 l/s jederzeit zu gewährleisten. Unbestrittenermassen wurden seit Abschluss der Konzessi- onsverträge und deren Genehmigung durch den Staatsrat weder neue Verträge abge- schlossen, noch bestehende Verträge betreffend die E _________-Wasserleitung
- 23 - angepasst oder aktualisiert. Die Gemeinde hält in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 13. Juni 2024 fest: "Die separaten Verträge für die E _________-Wasserleitung wurden bis heute der Gemeinde Y _________ nicht vorgelegt." Sowohl die Gemeinde als auch die Vorinstanz (vgl. den angefochtenen Entscheid S. 5: "Die Ausarbeitung von separaten Verträgen ist dabei in erster Linie Aufgabe der Konzessionsnehmerin.") gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufgabe, separate Verträge auszuarbei- ten, nicht nachgekommen ist. Demgegenüber hält der Konzessions-Genehmigungsent- scheid des Staatsrats vom 20. Juni 2007 im Dispositiv fest, dass als zusätzliche Mass- nahme zu Lasten der Gemeinde vorgesehen ist, dass Letztgenannte die bestehenden Verträge anzupassen und zu aktualisieren habe. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass im Nachgang an die Konzessionsverträge und den entsprechenden staatsrätlichen Kon- zessions-Genehmigungsentscheid keine separaten Verträge abgeschlossen wurden, was jedoch – zumindest was die Aktualisierung betrifft – im Verantwortungsbereich der Gemeinde gelegen wäre. Bleibt zu prüfen, ob die in den Konzessionsverträgen erwähnten separaten Verträge bei Vertragsabschluss bereits vorgelegen sind. Es wäre aus Rechtssicherheitsgründen wün- schenswert gewesen, falls es sich um bereits vorhandene Verträge handelte, diese mit Überschrift und Datum zu erwähnen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Zu den einzelnen bekannten Verträgen im konkreten: Wie in E. 6.4.5 erwähnt, gibt es zwischen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführe- rin und der Gemeinde eine Vereinbarung betreffend die Berieselung vom 24. Juni 1997. Die Gemeinde führt diesbezüglich aus, dass der Vertrag nie vollständig umgesetzt wor- den sei. Was genau nicht umgesetzt worden ist, führt die Gemeinde in ihrer Stellung- nahme nicht aus. Fakt ist jedoch, dass die vereinbarte Dauer bereits abgelaufen ist (vgl. Art. 9: bis zum Ablauf der Wasserrechtskonzessionen zwischen der ehemaligen Ge- meinde und der D _________). Die Vertragsparteien haben sich ferner verpflichtet, beim Zustandekommen eines neuen Konzessionsvertrages diesen Kontrakt anzupassen bzw. neu zu regeln. Eine solche Neuregelung ist jedoch nicht aktenkundig. Diese Vereinba- rung betrifft ferner nicht die Suone E _________, so dass die Gemeinde daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gegenteiliges wäre möglich, zumal von einer Gesamt- berieselung die Rede ist. Derlei erweckt den Eindruck, als hätten die Parteien vereinbart, das dazu notwendige Wasser nach der Turbinierung hinaufzupumpen, um damit nicht die Restwassermenge zu reduzieren. Dies lässt sich aber letzten Endes nicht sicher aus den Akten herleiten.
- 24 - Die Gemeinde schliesst aus dem Schreiben der D _________ vom 28. Januar 1976 (E. 6.4.3) sowie den Konzessionsunterlagen (E. 6.4.6), dass für die E _________-Wasser- leitung – wie für die F _________-Wasserleitung – ein Vertrag vom 6./17. April 1935 vorhanden sei. Dieser sei bei der Beschwerdeführerin zu edieren. Letztgenannte äussert sich in ihrer Replik vom 22. November 2024 hierzu nicht. Mithin kann nicht mit Sicherheit geklärt werden, ob ein solcher Vertrag betreffend die E _________-Wasserleitung vor- liegt oder nicht. Die Akten sprechen jedoch eher gegen die Existenz eines solchen Ver- trages: Wäre gleichzeitig wie für die F _________-Wasserleitung auch für die E _________-Wasserleitung ein Kontrakt ausgearbeitet worden, wäre dies auf dem hyd- rologischen Schema (vgl. E. 6.4.1) wie für die F _________-Wasserleitung mit einem "x" vermerkt worden. Allein aus dem Schreiben der D _________ vom 28. Januar 1976 kann nicht auf das Vorliegen eines entsprechenden Vertrags geschlossen werden: Da der zi- tierte Art. 3 wörtlich mit Art. 3 des Vertrages der F _________-Wasserleite überein- stimmt, könnte die D _________ auch mangels entsprechendem Vertrag für die E _________-Wasserleitung einen anderen zur Begründung beigezogen haben. Die Ge- meinde selbst vermag selbst keine schriftliche Vereinbarung zu deponieren, was er- staunt. Derlei wirft wiederum die Frage auf, ob eine entsprechende Urkunde existiert. Wie bereits erwähnt, geht aus dem hydrologischen Schema in der von der Beschwerde- führerin eingereichten Version (E. 6.4.1) hervor, dass betreffend die E _________-Was- serleite keine vertragliche Regelung getroffen wurde. Auch aus der von der Gemeinde eingereichten Version ist unmittelbar unter der umstrittenen Wasserleite kein Vertrag mit entsprechendem Datum erwähnt. Was die Bemerkung "Nr. 1.2.3.4.a.b.c.5.6 Siehe Ver- trag Gemeinde G _________" bedeutet, ergibt sich nicht aus den Akten. Für das Vorliegen eines Vertrags spricht hingegen die langjährige Existenz der E _________-Wasserfassung, welche von der D _________ gemäss derzeitigem Stand der Akten akzeptiert worden sein dürfte. Ob ein ehehaftes Recht vorliegen könnte, erscheint in Anbetracht der E-Mail der Dienst- stelle für Energie und Wasserkraft vom 3. Juli 2024 zumindest fragwürdig. Die Existenz eines entsprechenden Vertrags erscheint im jetzigen Prozess zweifelhaft, muss aber nicht abschliessend bestätigt werden: Ein solcher Kontrakt wäre nämlich ers- tens gemäss klarem Wortlaut des Genehmigungsentscheids von der Gemeinde anzu- passen bzw. zu aktualisieren gewesen. Die Beschwerde wird zweitens – wie nachfol- gend noch zu zeigen sein wird – aus einem zusätzlichen Grund gutgeheissen und zur Neubeurteilung an den Staatsrat zurückgewiesen. Der Staatsrat wird im Rahmen dieser
- 25 - Neubeurteilung das Vorliegen des von der Gemeinde behaupteten Vertrages endgültig zu klären haben. 6.5.4 Das Kantonsgericht hält als Fazit fest, dass für die vorliegend umstrittene E _________-Wasserleitung entgegen dem klaren Wortlaut der Konzessionsverträge sowie dem Konzessions-Genehmigungsentscheid des Staatsrats kein separater Vertrag zu den Akten gereicht worden ist. Dass diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung vorliegen könnte, wäre erstaunlich, ist diese doch in zahlreichen Dokumenten in Aussicht gestellt worden. Die kantonalen Fachstellen und der Staatsrat haben nicht näher über- prüft, ob ein bestehendes Wasserrecht vorliegt. Sie haben diese Kontrolle auf später (innert den nächsten fünf Jahren) im Rahmen der "Regularisierung" (gewässerschutz- rechtliche Bewilligung) aufgeschoben. Die Existenz des bestehenden Wasserrechts sei erst im nachgelagerten Regularisierungsverfahren betreffend die Wasserentnahme nachzuweisen. Bezüglich des bestehenden Wasserrechts ist die Vormeinung der DUW vom 21. April 2023 denn auch vage: Einerseits hält sie zwar fest, dass keine neuen Fassungen erstellt würden, sondern die bestehenden und rechtlich gesicherten Wasser- rechte benützt würden, andererseits kommt sie zum Schluss, dass die Entnahme für die Suone E _________ von einem zeitlosen Recht zu profitieren scheine. Dieses Recht scheine uralt zu sein. Es seien keine Dokumente übermittelt worden, die diese erworbe- nen Rechte belegen würden. Ob ein entsprechendes Recht tatsächlich vorliegt, wurde mithin im vorinstanzlichen Verfahren nicht restlos geklärt, was aber erforderlich gewesen wäre. Falls der Vertrag nicht nachgewiesen ist, gelten im Übrigen die üblichen Regeln der Beweislastverteilung. 6.6 In einem zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ent- nahme der Gemeinde auf der Restwasserstrecke die in der Konzession vorgesehene Restwassermenge von 300 l/s erhöhen müsste (vgl. E. 6.3). Der A _________ wird nicht nur an verschiedenen Stellen Wasser entzogen. Sie wird verschiedentlich durch kleinere Bäche gespiesen. Es ist somit unerlässlich, über ent- sprechendes Zahlenmaterial zu verfügen. Der aktenkundige technische Bericht enthält Abflussmessungen vom 24. Mai 2012 und vom 29. Juni 2012 entlang der E _________ Suone. Messungen direkt unterhalb der Fassung der entsprechenden Suone in der A _________ fehlen hingegen. Es kommt hinzu, dass gemäss der kantonalen Fachstelle (Dienststelle für Umwelt) für die Wasserentnahme aus der A _________ und dem JJ _________ eine kantonale Bewilligung nach Art. 29 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) erforderlich ist. Weiter ist dem Mitbericht vom 21. April 2023 zu entnehmen, dass
- 26 - eine Entnahmegenehmigung nicht erteilt werden konnte, da die übermittelten Doku- mente unvollständig waren. Mangels entsprechendem Zahlenmaterial kann folglich nicht beantwortet werden, ob die für die vorliegend umstrittene Beregnungsanlage geplante Wasserentnahme einen Ein- fluss auf die von der Beschwerdeführerin einzuhaltende Restwassermenge von 300 l/s hat. Die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen erweisen sich vor diesem Hinter- grund als unvollständig. Es bleibt ungeklärt, ob die in der Konzession vorgesehene Rest- wassermenge von 300 l/s erhöht werden müsste. 6.7 Es bleibt folglich zu prüfen, ob die fehlenden Angaben bereits im jetzt zu beurteilen- den Verfahren einzuholen sind oder ob dies in einem nachgelagerten Prozess (gewäs- serschutzrechtliche Bewilligung) geprüft werden kann. 6.7.1 Erfordert die Errichtung einer Baute Verfügungen mehrerer Behörden, so sind die Bewilligungen formell (verfahrensmässig) und materiell (inhaltlich) zu koordinieren (HU- BER-WÄLCHLI, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 17 zu Art. 35 GSchG). Dieser Koordinationsgrundsatz ist in Art. 25a des Bun- desgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) verankert. Die Rechtsanwendung muss materiell koordiniert, d. h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn zwischen den verschiedenen Bewilligungen bzw. den anzuwendenden materiell-rechtli- chen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; Bundesgerichtsurteil 1C_170/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3.1). Die Bewilligung zur Was- serentnahme (Art. 29 GSchG) ist eine spezialrechtliche Bewilligung, die zusätzlich zur Bewilligung, welche in erster Linie über ein Vorhaben entscheidet (Leitverfahren), erfor- derlich ist (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 17 zu Art. 35 GSchG). 6.7.2 Strukturverbesserungsprojekte – wie die vorliegend umstrittene Beregnungsan- lage – bedürfen einer Genehmigung durch den Staatsrat. Bei diesem Verfahren handelt es sich um das Leitverfahren. Ferner bedarf es für die Wasserentnahme aus der A _________ gemäss Art. 29 GSchG einer kantonalen Bewilligung. Laut kantonalem Gewässerschutzgesetz vom 16. Mai 2013 (kGSchG; SGS/VS 814.3) erteilt das mit dem Gewässerschutz beauftragte Departement (d.h. das Departement für Mobilität, Raum- entwicklung und Umwelt) die kantonale Bewilligung für eine Wasserentnahme (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 kGSchG). Diese Bewilligung legt für Entnahmen aus Oberflä- chengewässern eine Restwassermenge und für solche aus dem Grundwasser eine ma- ximale Entnahmemenge fest (Art. 37 Abs. 2 kGSchG). Entnahmemengen, die
- 27 - nachweislich auf Gewohnheitsrecht beruhen, bleiben vorbehalten (Art. 37 Abs. 3 kGSchG). Art. 8 kGSchG regelt die Koordination gewässerschutzrechtlicher Spezialbe- willigungen mit dem massgeblichen Verfahren (Leitverfahren). Wenn ein Projekt – wie vorliegend – mehrere Bewilligungen unterschiedlicher Behörden erfordert, werden die Spezialbewilligungen zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst, der von der kanto- nalen zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt (Art. 8 Abs. 1 kGSchG). Es gilt folglich das System zur Attraktion der Entscheidkompetenzen, welches über die von Art. 25a RPG einfache Ko- ordination hinausgeht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 kGSchG werden sämtliche gewässer- schutzrechtlichen Bewilligungen durch diejenige Behörde erteilt, die allein zuständig für die Erteilung der massgeblichen Bewilligung (im Leitverfahren) ist (Botschaft des Staats- rats zum Entwurf des kantonalen Gewässerschutzgesetzes [kGSchG] vom 5. Septem- ber 2012, S. 7, https://parlement.vs.ch/app/de/search /document/ 101515). 6.7.3 Dem Kantonsgericht erschliesst sich auch nicht, wie vorgegangen werden müsste, sofern das Projekt, welches hohe Investitionskosten erfordert, später nicht "regularisiert" werden kann. Dies spricht umso mehr für die Koordination. 6.7.4 Vorliegend ist mithin gemäss Art. 8 Abs. 1 kGSchG sowohl der Genehmigungsent- scheid der Beregnungsanlage als auch die gewässerschutzrechtliche Spezialbewilligung aufgrund der Kompetenzattraktion vom Staatsrat in einem Gesamtentscheid zu fällen. Dieser Kompetenzbestimmung ist in casu nicht nachgelebt worden. Indem die Spezial- bewilligung auf ein später durchzuführendes "Regularisierungs"-Verfahren verschoben wurde, wurde nicht nur der Grundsatz der Koordinationspflicht, sondern auch der Grund- satz der Kompetenzattraktion verletzt. Dies führt zur endgültigen Gutheissung der Beschwerde, unabhängig davon, ob ein be- stehendes Wasserrecht vorliegt oder nicht. 6.8 Es kann Folgendes zusammengefasst werden:
1. Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zum Bezug von Wässerwasser ist ge- mäss den dem Kantonsgericht vorgelegten Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen.
2. Die Beachtung der geforderten Restwassermengen ist derzeit nicht nachgewie- sen.
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3. Der Staatsrat hat in der vorliegenden Angelegenheit einen Gesamtentscheid zu fällen. Die festgestellte Verletzung des Koordinations- und Kompetenzattraktionsgrundsatzes gebietet die Aufhebung des angefochtenen Staatsratsentscheids vom 17. Juli 2024 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Staatsrat. Der Staatsrat hat einen Gesamtentscheid zu erlassen, in welchem er auch über das Vorhandensein des bestehenden Wasserrechts befindet. Es kann daher auf die Prüfung der übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen verzichtet werden. 7. 7.1 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen. Der Staatsratsentscheid vom 17. Juli 2024 wird aufgrund der Verletzung des Koordinations- und Kompetenzat- traktionsgrundsatzes aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensaus- gang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend, mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 7.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Ge- meinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermö- gensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. 7.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be- gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein- dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf- erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren zwischen Fr. 1 100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal- les wird der anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2 500.00 zugesprochen, welche der Gemeinde auferlegt wird.
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Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat des Kantons Walis zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der X _________ AG wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 500.00 zu Lasten der Gemeinde Y _________ zugesprochen. 4. Das Urteil wird der X _________ AG, den Einwohnergemeinden Y _________ und Z _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) schriftlich mitgeteilt. Sitten, 17. November 2025